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Alle multinationalen Konzerne mit Sitz in Deutschland müssen zum Ertragsteuerinformationsbericht erstmals für ihr Geschäftsjahr 2025 bzw. ihr erstes nach dem 21.06.2024 beginnendes Geschäftsjahr ein EU-Formblatt (§ 342l HGB) erstellen sowie dieses binnen zwölf Monaten im Unternehmensregister (§ 342m HGB) offenlegen und im Internet (§ 342n HGB) veröffentlichen. Für die Unternehmensregister-Offenlegung hat die EU-Kommission am 22.12.2025 ein Berichtspaket zur EU-Taxonomie veröffentlicht.
Da die Inhalte des Ertragsteuerinformationsberichts denen des länderbezogenen Berichts (§ 138a AO), den die meisten betroffenen Konzerne bereits erstellen, gleichen, werden fast alle betroffenen Konzerne das Wahlrecht (§ 342h Abs. 4 HGB) ausüben, ihr EU-Formblatt aus ihrem länderbezogenen Bericht abzuleiten, damit beide konsistent und abstimmbar sind. Wir erläutern das EU-Formblatt, die Neuerungen aus der EU-Taxonomie vom 22.12.2025, die das Unternehmensregister bereits umgesetzt hat, und die ersten Praxiserfahrungen aus Rumänien.
Zur externen Kommunikation zum Ertragsteuerinformationsbericht gibt es mehrere Optionen. Die meisten betroffenen Konzerne planen, ihre externe Kommunikation an der vergleichbarer Konzerne auszurichten. Viele Konzerne planten eine (freiwillige) erweiterte integrierte Internet-Veröffentlichung. Hierzu hat sich durch die EU-Taxonomie vom 22.12.2025 eine wichtige praktische Veränderung dadurch ergeben, dass Möglichkeiten zur Erläuterung von Inhalten im EU-Formblatt neu geschaffen wurden.