Steuerhinterziehung durch Creator und Influencer im Fokus der Finanzverwaltung
Ein Beitrag von Michael Heine und Matthias Trinks
(erschienen in der beck.digitax 05/2025)
Eine Pressemitteilung aus der Finanzverwaltung zur Steuerhinterziehung durch Influencer hat im Sommer 2025 ein erhebliches Medienecho ausgelöst. Damit wird die Besteuerungspraxis für Creator und Influencer künftig wohl um ein beachtliches Kapitel aus dem Strafrecht ergänzt.
I. Die 300-Millionen-Bombe
Am 15.7.2025 veröffentlichte das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität Nordrhein-Westfalen (LBF) eine Pressemitteilung mit dem Titel „Verdacht auf Steuerbetrug in großem Stil: LBF NRW wertet Influencer-Datenpaket aus“. Danach analysiert die Steuerfahndung in NRW ein Datenpaket mit rund 6.000 Datensätzen, das von mehreren Social-Media-Plattformen stammt und auf unversteuerte Gewinne aus Werbung, Abonnements und ähnlichen Aktivitäten hinweist. Diese Daten beziehen sich zunächst ausschließlich auf Creator und Influencer mit Wohnsitz in Nordrhein‑Westfalen. Das steuerstrafrechtlich relevante Volumen wird mit etwa 300 Mio. EUR beziffert. 200 Strafverfahren sollen bereits eingeleitet worden sein. Die Pressemitteilung hat vielfältige Reaktionen ausgelöst, gleichsam aus der Beratung wie aus der Branche selbst. Und auch die Finanzbehörden anderer Bundesländer sahen sich augenscheinlich veranlasst mitzuteilen, dass Creator und Influencer dort ebenfalls Thema sind.
II. Typische Mängel in der steuerlichen Erfassung
Influencer und Content Creator stehen steuerlich vor einer besonderen Herausforderung. Grundsätzlich unterliegen sämtliche Einnahmen, die sie durch Kooperationen, Werbeposts, Affiliate-Links, Streaming oder andere Monetarisierungsformen erzielen, der Einkommensteuer und – je nach Umfang der Tätigkeit – zugleich der Umsatzsteuer. Diese Pflicht umfasst nicht nur Geldzahlungen, sondern auch Sachleistungen, wie z. B. gesponserte Produkte oder Reisen, die mit ihrem Marktwert als Einnahme anzusetzen sind.
Das eigentliche Problem liegt jedoch auf der Ausgabenseite: Während klassische Unternehmer viele ihrer Kosten als Betriebsausgaben steuerlich abziehen können, scheitert dies bei Influencern und Content Creatorn häufig daran, dass ihre Ausgaben privat mitveranlasst sind. Der Grund dafür ist die besondere Natur ihres Geschäftsmodells – sie monetarisieren ihr eigenes Privatleben. Kleidung, Möbel, Reisen oder technische Geräte, die in Videos oder Posts auftauchen, dienen zwar auch der Content-Produktion, werden aber in der Regel gleichzeitig privat genutzt.
Nach § 12 Nr. 1 EStG sind Aufwendungen für die private Lebensführung steuerlich vom Abzug ausgeschlossen, selbst wenn sie die berufliche Tätigkeit fördern. Sobald eine klare Trennung zwischen privaten und betrieblichen Nutzungsanteilen fehlt, verweigert das FA den Betriebsausgabenabzug. Das führt dazu, dass Influencer und Content Creator einerseits ihre Einnahmen vollumfänglich versteuern müssen, andererseits aber zahlreiche Kosten unberücksichtigt bleiben – ein struktureller steuerlicher Nachteil, der insbesondere in der Anfangsphase der Tätigkeit erheblich ins Gewicht fallen kann.
Viele Influencer und Content Creator sind zudem mit der steuerlichen Deklaration ihrer Einkünfte und Ausgaben schnell überfordert. Auf der Einnahmenseite ist es oft gar nicht so einfach, den steuerpflichtigen Zufluss vollständig zu erfassen. Das gilt insbesondere für Sachleistungen, die anstelle von Geld in Form von Produkten,
Reisen oder Einladungen gewährt werden. Diese sind mit ihrem Marktwert anzusetzen und in der Steuererklärung anzugeben – selbst dann, wenn sie nicht ausdrücklich als Bezahlung, sondern lediglich als „PR-Paket“ oder „Kooperationsgeschenk“ überlassen werden.
Auf der Ausgabenseite stellt vor allem die Abgrenzung zwischen privater und beruflicher Veranlassung eine Herausforderung dar. Da viele Tätigkeiten im privaten Umfeld stattfinden und der Content häufig persönliche Lebensbereiche widerspiegelt, verschwimmen die Grenzen schnell. Für die steuerliche Anerkennung von Kosten ist jedoch eine eindeutige Trennung zwingend erforderlich – und genau diese gestaltet sich in der Praxis nicht nur schwierig, sondern teils nahezu unmöglich. Die Kombination aus komplexer Einnahmenerfassung und strenger Ausgabenprüfung führt dazu, dass sich manche Influencer und Content Creator entweder unbewusst fehlerhaft erklären oder den administrativen Aufwand als unverhältnismäßig empfinden.
Hinzu kommt, dass bei neuartigen Geschäftsmodellen selbst unter Fachleuten divergierende Auffassungen darüber bestehen, inwieweit steuerliche Tatbestände greifen. Zu erinnern ist insoweit etwa an die Diskussion zur umsatzsteuerlichen Behandlung von sog. „donations“. Im grenzüberschreitenden Kontext sind vor allem die – branchenübergreifenden – Themen „Wohnsitz“ und „inländische Einkünfte“ von Bedeutung.
Überdies besteht – wie gleichsam in anderen Branchen – mitunter ein Anreiz, unter Einsatz mehr oder weniger hoher krimineller Energie Steuern zu vermeiden. Faktoren wie (vermeintliche) Anonymität, Schnelllebigkeit, geringe Einstiegshürden und Ähnliches mögen speziell im digitalen Raum entsprechende Verhalten teilweise begünstigen. Gleichwohl gibt es bislang – soweit ersichtlich – keine validen Erkenntnisse darüber, dass bei Influencern und Content Creatorn allgemein ein besonderes steuerliches Vollzugsdefizit besteht.
III. Schätzungen durch die Finanzverwaltung
Kann die Finanzbehörde Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln, sind diese gemäß § 162 Abs. 1 AO zu schätzen. Eine Schätzung verfolgt in Ergänzung des Amtsermittlungsprinzips das Ziel, diejenigen Besteuerungsgrundlagen anzusetzen, welche die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Die Schätzung muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Sogenannte „Strafschätzungen“ zum Erzwingen der Abgabe von Steuererklärungen sind unzulässig. Zur Durchsetzung der Abgabepflichten hält das Abgabenrecht mit den Zwangsmitteln der § 328 ff. AO andere Instrumente vor. Bei der Schätzung müssen alle der Finanzbehörde vorliegenden Erkenntnisse, sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden (= Verbot von Strafschätzungen). Daher sind alle zugänglichen Unterlagen, Belege und Auskünfte des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, soweit gegen ihre Beweiskraft keine Bedenken bestehen. Buchführungsunterlagen sind insofern selbst dann als Anhaltspunkt für die Schätzung von Bedeutung, wenn die Buchführung nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht.
Schätzungsgegenstand sind die einzelnen Besteuerungsgrundlagen, soweit die Finanzbehörde diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Die Höhe der Steuer selbst als Gesamtergebnis der Besteuerungsgrundlagen darf hingegen nicht geschätzt werden, da die Schätzung anderenfalls nicht nachprüfbar wäre.
Besteuerungsgrundlage sind nach § 199 Abs. 1 AO die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind. Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit ist die für die Festsetzung der Einkommensteuer zu schätzende Besteuerungsgrundlage in der Regel der Gewinn. Dabei beschränkt sich die Schätzung auf quantitative Tatsachen, die Schätzung rein qualitativer Besteuerungsmerkmale ist unzulässig. Die Finanzbehörde muss demnach zunächst belastbare Feststellungen darüber treffen, dass ein steuerbarer Grundtatbestand verwirklicht wurde. Hierzu gehören bei Influencern bspw. Ermittlungen darüber, ab welchem Zeitpunkt die Aktivitäten in den Sozialen Medien von der privaten Nutzung in eine einkünfterelevante wirtschaftliche Betätigung übergegangen sind.
Zudem sind die Ermittlungen notwendig zur Feststellung, ob eine die Gewerbesteuerpflicht begründende gewerbliche Tätigkeit oder (ausnahmsweise) eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Anhaltspunkte für die Schätzung können sich u. a. aus
- Kontrollmaterial (z. B. nach der Mitteilungsverordnung),
- Umsatzsteuervoranmeldungen,
- Steuererklärungen und Gewinnermittlungen der Vorjahre oder
- Branchenvergleichen (z. B. äußerer Betriebsvergleich mit Richtsätzen)
ergeben. Für Unternehmen außerhalb der typischen Gewerbezweige bestehen aber regelmäßig keine überbetrieblichen Erhebungen über Umsätze, Aufschlagssätze und Kostenstruktur. Bereits in den klassischen Gewerbezweigen legt die Rechtsprechung einen hohen Maßstab für die Vergleichbarkeit des zu schätzenden Unternehmens mit den Richtsatzunternehmen an (betreffend Branchengleichheit, Betriebsgröße und Organisation). Für Influencer und Creator erscheint die Erlangung aussagekräftiger Vergleichsdaten aufgrund der Heterogenität der Branche (bspw. von Beauty-Influencern über Food-Influencer bis hin zu Streamern) zudem allgemein fraglich. Der äußere Betriebsvergleich wird für Influencer und Creator daher regelmäßig als Schätzungsmethode ausscheiden, so dass die Schätzung allein aus Erkenntnissen über den individuellen Betrieb des Influencers begründet werden kann.
Zu schätzen ist neben der Nichtabgabe von Steuererklärungen auch dann, wenn der Steuerpflichtige Auskünfte verweigert oder seine Mitwirkungspflichten aus § 90 Abs. 2 AO verletzt. Eine Schätzung nach § 162 AO kommt demnach immer erst an dem Punkt in Betracht, wenn und soweit der Sachverhalt durch die Finanzbehörde nicht ermittelt und aufgeklärt werden kann. Die Sachaufklärungspflicht der Finanzbehörde vermindert sich entsprechend dem Grad der Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen. Ausgeschlossen ist eine Schätzung nach § 162 AO, wenn Ermittlungen der Finanzbehörde zwar möglich, aber zeitaufwändig sind. Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist demnach erst als Ultima Ratio eröffnet.
An das Besteuerungsverfahren kann sich – je nach Sachlage – ein Strafverfahren anschließen. Dort entfalten die rein steuerlichen Schätzungen regelmäßig eine gewisse Bedeutung. Zwar ist dem Strafrecht das Schätzen zulasten des Täters generell fremd; vielmehr muss eine Tat stets mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ schließt eine Schätzung hingegen nicht per se aus, wenn allein die Höhe der hinterzogenen Steuer zweifelhaft ist. Dann könnten die auch im Besteuerungsverfahren anerkannten Schätzungsmethoden angewendet werden. Das Strafgericht muss die Schätzung der Höhe nach auf den Betrag begrenzen, der mindestens hinterzogen worden ist.
IV. Steuerstrafverfahren
1. Beratung und Verteidigung durch Steuerberater
Als „Helfer in Steuersachen“ ist der Steuerberater befugt, Mandanten umfassend in sämtlichen steuerlichen Angelegenheiten zu beraten. Eine erteilte Vollmacht umfasst grundsätzlich alle Handlungen im Besteuerungsverfahren, soweit sie nicht ausdrücklich eingeschränkt ist. Damit ist der Steuerberater berechtigt, seine Mandanten gegenüber den Finanzbehörden in allen Verfahrensabschnitten zu vertreten, insbesondere im
- Entstehungs- und Ermittlungsverfahren,
- Festsetzungsverfahren,
- Erhebungsverfahren sowie
- ggf. auch im Vollstreckungsverfahren.
Grundsätzlich gilt jedoch: Zur Strafverteidigung sind ausschließlich Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule zugelassen (§ 138 StPO). Solange das Verfahren jedoch noch von der Finanzbehörde geführt wird (§ 386 Abs. 2, § 399 Abs. 1, §§ 400, 401 AO), können auch Steuerberater als Verteidiger auftreten (§ 392 Abs. 1 AO).
Die Vertretungsbefugnis endet, sobald
- die Finanzbehörde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt (§ 386 Abs. 4 S. 1 AO),
- die Staatsanwaltschaft das Verfahren selbst übernimmt (§ 386 Abs. 4 S. 2 AO),
- die Staatsanwaltschaft ausschließlich zuständig ist (§ 400 Hs. 2 AO) oder
- das Verfahren nach Abschluss der Ermittlungen bzw. nach Einspruch gegen Strafbefehl (§ 400 AO iVm § 411 AO) oder Bußgeldbescheid bei Gericht anhängig ist (§ 410 AO iVm §§ 69 ff. FGO).
In diesen Fällen kann der Steuerberater gleichwohl weiterhin als Mitverteidiger zusammen mit einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer auftreten.
Im eigentlichen Strafprozess ist der Steuerberater dagegen grundsätzlich nicht vertretungsbefugt (§ 138 Abs. 1 StPO). Es bestehen allerdings zwei relevante Ausnahmen:
1️⃣. Ausnahme – Verfahren vor den Finanzbehörden: Wird ein Steuerstrafverfahren nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern von der Finanzverwaltung geführt, kann der Steuerberater sogar als Alleinverteidiger auftreten (§ 392 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AO).
2️⃣. Ausnahme – Verfahren mit Beteiligung der Staatsanwaltschaft: In diesen Fällen darf der Steuerberater zwar nicht allein verteidigen, er kann jedoch gemeinsam mit einem Rechtsanwalt als Mitverteidiger tätig werden (§ 392 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AO). Auf Antrag kann das Gericht ihn zudem als Alleinverteidiger zulassen (§ 138 Abs. 2 StPO), sofern kein Fall der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO) vorliegt. Eine notwendige Verteidigung besteht regelmäßig ab einer Straferwartung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 140 Abs. 2 StPO). Dann darf der Steuerberater wieder nur als Mitverteidiger tätig werden.
Von einer Alleinvertretung durch den Steuerberater ist in der Praxis trotzdem mitunter abzuraten. Zum einen kann der Steuerberater das Recht zur Verteidigung im Hauptverfahren – je nach Gang des Verfahrens – verlieren. Zum anderen besteht das Risiko, dass gegen ihn selbst wegen Beihilfe zur Steuerstraftat ermittelt wird – was ebenfalls zu seinem Ausschluss als Verteidiger führen kann (§ 138a StPO).
2. Abkehr vom umsatzsteuerlichen Kompensationsverbot
Im Zusammenhang mit steuerlich nicht erklärten Einnahmen ist strafrechtlich das Kompensationsverbot von Bedeutung. Nach § 370 Abs. 4 S. 3 AO liegt eine Steuerhinterziehung selbst dann vor, wenn die betroffene Steuer aus anderen Gründen hätte reduziert werden können oder der Steuerpflichtige den geltend gemachten Vorteil auch auf anderem Wege hätte beanspruchen dürfen (sog. Kompensationsverbot). Demnach bleiben steuermindernde Umstände unberücksichtigt, wenn der Täter sie zwar hätte vorbringen können, dies jedoch unterlassen hat. Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung ursprünglich klargestellt, dass bereits das Unterlassen einer Umsatzsteuervoranmeldung den objektiven Tatbestand der Steuerverkürzung erfüllt – selbst dann, wenn ein Vorsteuerüberhang gegeben ist. Die Vorsteuerbeträge waren strafrechtlich von der hinterzogenen Umsatzsteuer nicht abzuziehen.
2018 hat der BGH seine bisher strikte Anwendung des Kompensationsverbots bei der Umsatzsteuer indes aufgegeben. Er stellte klar, dass eine Saldierung zulässig sein kann, wenn zwischen nicht erklärten Ausgangsumsätzen und den dazugehörigen Eingangsumsätzen mit Vorsteuer ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Voraussetzung hierfür ist, dass die formellen Anforderungen des § 15 UStG erfüllt sind, insbesondere das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung im maßgeblichen Besteuerungszeitraum.
Im entschiedenen Fall hatte das Tatgericht beim Weiterverkauf von Fahrzeugen die auf den Erwerb entfallende Vorsteuer unberücksichtigt gelassen, was der BGH als rechtsfehlerhaft wertete. Sind Eingangs- und Ausgangsumsätze eindeutig verknüpft und liegen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vor, kann dies dazu führen, dass der steuerliche Schaden geringer ausfällt oder sogar keine Steuerhinterziehung mehr gegeben ist. Für die Praxis bedeutet dies, dass in laufenden wie auch in abgeschlossenen Verfahren stets zu prüfen ist, ob anrechenbare Eingangsumsätze vorhanden sind. Dies kann gleichermaßen die Strafhöhe wie die Frage der Strafbarkeit selbst erheblich beeinflussen.
Die Auswirkungen dieser Rechtsprechungsänderung zeigen sich auch im Zusammenhang mit Influencern. In der BGH-Sache 1 StR 158/2017 hatte eine Influencerin über Instagram ohne Heilpraktikererlaubnis kosmetische Behandlungen mit Hyaluronsäure angeboten und Umsätze erzielt, ohne Umsatzsteuer abzuführen oder Steuererklärungen abzugeben. Das LG verurteilte sie u.a. wegen Steuerhinterziehung. Der BGH beanstandete jedoch die Berechnung des Steuerverkürzungsbetrags, da mögliche Vorsteueransprüche aus dem Erwerb der Spritzen unberücksichtigt geblieben waren.
Ein Vorsteuerabzug kann bereits auf Tatbestandsebene berücksichtigt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen – insbesondere eine ordnungsgemäße Rechnung und ein direkter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Einkaufs- und Verkaufsumsatz – vorliegen. Dadurch kann sich die Höhe der hinterzogenen Steuer reduzieren, was wiederum Einfluss auf Strafe und Verjährung hat. Insbesondere kann diese Handhabung verhindern, dass der Schwellenwert von 50.000 EUR für einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 AO) überschritten wird, und eröffnet in manchen Fällen wieder die Möglichkeit einer wirksamen Selbstanzeige, wenn die hinterzogene Steuer unter 25.000 EUR liegt.
3. Selbstanzeige
Die Selbstanzeige gemäß § 371 AO ist ein strafbefreiendes Instrument im Steuerstrafrecht. Sie ermöglicht es Steuerpflichtigen, unter bestimmten Voraussetzungen straffrei zu bleiben, wenn sie unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der Finanzbehörde berichtigen bzw. unterlassene Erklärungen nachholen. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Selbstanzeige vollständig und rechtzeitig erfolgt, also bevor die Tat von den Behörden entdeckt wurde oder ein sog. „Sperrgrund“ eingetreten ist (z. B. eine eingeleitete Prüfungsmaßnahme, eine Durchsuchung oder die Bekanntgabe der Einleitung eines Strafverfahrens). Zudem müssen sämtliche steuerlich relevanten Sachverhalte der betroffenen Steuerarten für alle noch unverjährten Zeiträume offengelegt werden. In der Praxis ist es mitunter schwierig festzustellen, inwieweit noch eine Berichtigung von Erklärungen gemäß § 153 AO in Betracht kommt und wann Nacherklärungen die Voraussetzungen einer Selbstanzeige erfüllen sollten. Bedingt durch das erhöhte Haftungsrisiko für Steuerberater, vor allem aufgrund des Vollständigkeitsgebots in der Selbstanzeige, hat der Gesetzgeber in § 30 StBVV auch eine besondere Vergütungsregelung niedergelegt.
4. Einziehung von Taterträgen
Besondere Probleme können sich im Zusammenhang mit der Einziehung von Taterträgen ergeben. § 73 Abs. 1 StGB verpflichtet grundsätzlich zur Einziehung sämtlicher Vermögensvorteile, die ein Täter oder Teilnehmer durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt hat. Dabei umfasst die Maßnahme nicht nur den unmittelbaren Tatertrag, sondern auch mittelbare ökonomische Vorteile – etwa Surrogate, Nutzungen oder, wenn der Tatertrag nicht mehr konkret verfügbar ist, dessen Wert nach § 73c StGB. Diese Vorschrift gilt ausdrücklich auch für Steuerstraftaten. Hier entspricht das „Taterlangte“ regelmäßig der ersparten Steuer oder sonstigen Steuervorteilen. In solchen Fällen wird durch § 73c StGB meist Wertersatz angeordnet.
Ziel der Einziehung sind einerseits die Rückführung unrechtmäßig erlangter Vermögensvorteile an den Staat und andererseits die Prävention: Die Maßnahme soll verhindern, dass sich Straftaten lohnen, ohne selbst strafrechtlich sanktionierend zu sein. Die Einziehung ist bewusst keine Strafe, sondern eine vermögensrechtliche Sanktion, die an die Tat anknüpft, ohne eine Schuldfeststellung vorauszusetzen. In der Praxis wird der Einziehungsanspruch oft bereits im Ermittlungsverfahren durch Maßnahmen wie Beschlagnahme (§§ 111b ff. StPO) bzw. Vermögensarrest zur Sicherung künftiger Wertersatzeinziehung (§§ 111e ff. StPO) gesichert. Nach Rechtskraft des Urteils können die gesicherten Vermögenswerte verwertet und der Erlös – bei Steuerstraftaten – an den Fiskus ausgekehrt werden (§ 459h Abs. 2 StPO).
Eine Einziehung ist nur dann unzulässig, wenn der Steueranspruch erloschen ist – etwa durch tatsächliche Steuerzahlung oder durch Festsetzungsverjährung. In diesem Fall kann der Fiskus den Anspruch nicht mehr geltend machen, und die Einziehung entfällt. Auch bei einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung kann von einer Einziehung zugunsten der Vollstreckung durch die Finanzbehörde abzusehen sein. Zudem verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung, dass die Steuerhinterziehung vollendet sein muss, damit eine Einziehung erfolgt. Bei nur versuchter Steuerhinterziehung liegt kein messbarer Vermögensvorteil vor, da „etwas Erlangtes“ i. S. d. § 73 StGB nicht eingetreten ist.
5. Nebenfolgen
Neben den unmittelbaren strafrechtlichen Folgen einer Steuerhinterziehung sollten mögliche verwaltungsrechtliche Sanktionen bei der Verteidigung berücksichtigt werden. Solche Maßnahmen im Anschluss an eine Verurteilung haben in der Praxis deutlich zugenommen – und fallen für die Betroffenen oftmals schwerer ins Gewicht als eine Geldstrafe oder Bewährungsstrafe. Daher ist es wichtig, diese Folgewirkungen frühzeitig in die Verteidigungsstrategie einzubeziehen.
Für Unternehmer können steuerstrafrechtliche Verurteilungen erhebliche berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Häufig wird eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO ausgesprochen. Steuerhinterziehung gilt dabei als typisches Indiz für gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, da sie in engem Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit steht. Dass die Tat bereits länger zurückliegt, spielt dabei keine Rolle. Besonders kritisch werten Behörden fortbestehende Steuerrückstände. Liegt hierfür kein genehmigtes Rückführungskonzept vor, wird in der Regel Unzuverlässigkeit angenommen.
Auch im privaten Bereich können sich verwaltungsrechtliche Folgen ergeben. So setzt etwa das Waffenrecht persönliche Zuverlässigkeit voraus. Nach § 5 WaffG gilt bei einer Verurteilung ab 60 Tagessätzen automatisch die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. In der Praxis führt dies regelmäßig zum Widerruf einer Waffenbesitzkarte oder eines Jagdscheins. Maßgeblich ist dabei allein die Höhe der Strafe, nicht die Art des Delikts. Entsprechendes gilt im Luftsicherheitsrecht: Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann bspw. zum Verlust der Privatpilotenlizenz führen.
Besonders sensibel sind Fälle mit Auslandsbezug. So kann die Verurteilung eines ausländischen Staatsangehörigen wegen Steuerhinterziehung ein Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG begründen oder zu auflagenbehafteten Duldungen führen. Auch hier werden offene Steuerrückstände regelmäßig streng bewertet.
Bereits im Ermittlungsverfahren können zudem passrechtliche Maßnahmen greifen. Nach §§ 7, 8 PassG kann ein Reisepass entzogen werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Betroffene durch Auslandsaufenthalte seinen steuerlichen Pflichten oder der Strafverfolgung entziehen will. Gerichte bejahen eine solche Fluchtgefahr insbesondere bei Personen mit starken internationalen Verbindungen. Mitunter dient die Passentziehung dazu, Personen zu erfassen, die sich bereits ins Ausland abgesetzt haben, da das Aufenthaltsrecht eines Ausländers regelmäßig vom Besitz eines gültigen Passdokuments abhängt (§ 3 Abs. 1 AufenthG).
FAZIT
Die Besteuerung der Creator und Influencer befindet sich im Umbruch: Behörden intensivieren Kontrollen, während die steuerliche Beratung und rechtliche Klarheit zunehmend unverzichtbar werden. Mit fortschreitender Digitalisierung und weiteren regulatorischen Entwicklungen bleibt zu hoffen, dass das Besteuerungssystem verbindlicher und transparenter wird – zugunsten von Steuergerechtigkeit und Rechtssicherheit gleichermaßen. Einstweilen darf und muss sich die Beratungsbranche auf die steuerstrafrechtliche Aufarbeitung der Fälle „schwarzer Schafe“ einstellen.
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