Fallstricke erkennen und vermeiden

Influencer im Steuerrecht

Ein junges Mädchen nimmt einen Videocast auf. Bild: @adobe stock - sitthiphong

Ein Beitrag von Rüdiger Happe

Der Personenkreis, der sich als Influencer betätigt, wird zunehmend größer. Die Influencer erhalten Zuwendungen teils in Geld aber auch in Form von Sachleistungen von ihren Werbepartnern. Dabei ist nicht allen Influencern klar, dass sich hieraus auch steuerliche Konsequenzen ergeben können. Gleichzeitig ist aber auch nicht immer eindeutig, ob Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit anfallen, als Ausgabe steuerlich zu berücksichtigen sind. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die steuerlichen Fallstricke im Rahmen dieser Tätigkeit.

I. Ertragsteuerlich relevante Tätigkeit
1. Freibeträge/Freigrenzen

Ertragsteuerlich relevant ist jede Tätigkeit, die unter eine der sieben Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 EStG) fällt und keine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei darstellt. Im Wesentlichen in Betracht kommt dabei die Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbebetriebs (§ 15 EStG), seltener die selbständige Tätigkeit (§ 18 EStG). In Betracht zu ziehen sind außerdem noch sonstige Einkünfte (§ 22 EStG). Beträgt das gesamte zu versteuernde Einkommen (für das Jahr 2024) nicht mehr als 11.604 € bei Alleinstehenden, fällt keine Einkommensteuer an (§ 32a Abs. 1 EStG). Wird diese Grenze überschritten und liegen auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so gilt bei der Einkommensteuerveranlagung für andere Einkünfte (z. B. für die aus der Tätigkeit als Influencer) eine Freigrenze von 410 € (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

2. Einkunftsarten
2.1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG betreibt derjenige einen Gewerbebetrieb, der eine selbständige nachhaltige Betätigung ausübt, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.

2.2. Selbständige Arbeit

Für die selbständige Tätigkeit gelten die gleichen Kriterien, die für den Gewerbetrieb herangezogen werden. Allerdings gilt § 18 EStG nur für bestimmte Tätigkeitsbereiche. Unter § 18 EStG fällt insbesondere die freiberufliche Tätigkeit. Dazu gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit sowie die sogenannten Katalogberufe.

3. Betriebseinnahmen

Nach § 8 Abs. 1 EStG sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen. Damit gehören zu den Betriebseinnahmen zunächst einmal alle Geldbeträge, die der Influencer im Rahmen seiner Tätigkeit vereinnahmt. Dies können insbesondere Zahlungen von Unternehmen sein, für die der Influencer werbend tätig wird. Güter in Geldeswert sind alle nicht in Geld bestehenden wirtschaftlichen Vorteile. Umfasst sind dabei vor allem alle Sachbezüge, aber auch Forderungen, Ansprüche gegen Dritte, oder ein Recht, eine Sach- oder Dienstleistung beziehen zu können.

4. Betriebsausgaben
4.1. Räumlichkeiten

Befindet sich das Arbeitszimmer außerhalb der Privatwohnung, sind die Kosten für Räumlichkeiten, die ausschließlich für den Betrieb, z. B. zur Erstellung von Videos und für Büroarbeiten, genutzt werden, in vollem Umfang abzugsfähig. Diese Räume dürfen aber nicht in Verbindung mit der eigenen Wohnung stehen.

Ein „häusliches Arbeitszimmer“ i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. verwaltungsorganisatorischer Arbeiten dient. Unbegrenzt abziehbar sind die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers in Fällen, in denen das Arbeitszimmer den Betätigungsmittelpunkt bildet. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann auch pauschal ein Betrag von 1.260 € (Jahrespauschale) angesetzt werden (Wahlrecht). Findet die Tätigkeit in der eigenen Wohnung statt und steht kein eigener Raum dafür zur Verfügung, kann nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG nur die Tagespauschale i. H. von 6 €, höchstens jedoch 1.260 € pro Jahr, geltend gemacht werden.

4.2. Reisen

Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen mit der betrieblichen Tätigkeit objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d. h., wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen. Ob und inwieweit Aufwendungen für eine Reise in einem solchen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen, hängt von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Reise oder verschiedene Teile einer Reise unternimmt. Diese bilden das „auslösende Moment“, das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Reisekosten zu tragen. Hierbei sind die Gründe des Steuerpflichtigen für eine bestimmte Reise anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des BFH können die Aufwendungen für eine Reise auch aufzuteilen sein, wenn diese abgrenzbare betrieblich und privat veranlasste Reiseteile umfasst, die jeweils nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind. Greifen allerdings die – für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden – betrieblichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z. B. bei einer betrieblichen/privaten Doppelmotivation für eine Reise) so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, so kommt ein Abzug der Aufwendungen auch weiterhin nicht in Betracht.

5.  Umsatzsteuer

Beabsichtigt der Influencer durch seine wiederholte Betätigung Einnahmen zu erzielen, ist er als Unternehmer i. S. von § 2 Abs. 1 UStG anzusehen. Damit unterliegt seine Tätigkeit grundsätzlich der Umsatzsteuer.

Die Besteuerung erfolgt jedoch nicht, wenn die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG anzuwenden ist. Dies ist der Fall, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Hierbei ist in der Regel keine Umsatzsteuer-Voranmeldung und auch keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abzugeben. Allerdings darf der Unternehmer auch die Umsatzsteuer nicht offen ausweisen. Stattdessen muss er in seinen Rechnungen darauf hinweisen, dass er Kleinunternehmer ist. Ebenso darf er keine Vorsteuer aus den ihm in Rechnung gestellten Leistungen ziehen. Allerdings kann der Unternehmer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklären, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Unterliegt der Unternehmer der Regelbesteuerung, ist bei jedem Umsatz zu prüfen, ob dieser steuerbar und nicht steuerbefreit ist.

II. Fazit 

Influencern ist oft nicht bewusst, dass sie steuerlich relevante Tätigkeiten ausüben. Die Finanzverwaltung hat zunehmend ein achtsames Auge auf rege Betätigungen in den sozialen Medien. Betroffene sollten daher ihre steuerlichen Pflichten kennen und rechtzeitig aktiv erfüllen.

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Dies ist eine Kurzfassung des Beitrages aus BBK 2024 Seite 934

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