Neuigkeiten vom BMF

E-Bilanz: Übermittlung unverdichteter Kontennachweise ab 2025

Laptop zeigt Schriftzug "unverdichtete Kontennachweise E-Bilanz: Taxonomie 6.9" vor digitalem Hintergrund mit Daten. Bild: @kanawatTH. via canva.com

Durch das JStG 2024 (BGBl 2024 I Nr. 387 vom 5.12.2024) hat der Gesetzgeber Änderungen bezüglich der an die Finanzverwaltung zu übermittelnden E-Bilanzdaten in § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG beschlossen. Danach sind für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, auch unverdichtete Kontennachweise zu übermitteln (§ 52 Abs. 11 Satz 3 EStG). Was unter „unverdichteten“ Kontennachweisen zu verstehen ist, hat das BMF mit Schreiben vom 10.6.2025 - IV C 6 - S 2133-b/00064/002/006, BStBl 2025 I S. 1450, geklärt. Der Kontennachweis muss folgende Angaben enthalten:

  • Name der Position (zu der der Kontennachweis übermittelt wird),
  • Kontonummer,
  • Kontobeschreibung,
  • Kontosaldo.

Eine zusätzliche Bereitstellung von Konten der Nebenbücher, z. B. der Personenkonten – Debitorenkonten (bei Forderungen) und Kreditorenkonten (bei Verbindlichkeiten) – hat nicht zu erfolgen. Ebenfalls sind die einzelnen Geschäftsvorfälle und das Buchungsjournal des Jahres nicht zu übermitteln.

PRAXISHINWEIS

Mit dem BMF-Schreiben vom 10.6.2025, hat die Finanzverwaltung auch ein aktualisiertes Datenschema der Taxonomien (Version 6.9) als amtlich vorgeschriebenen Datensatz veröffentlicht. Anzuwenden sind diese Taxonomien grds. für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2025 oder 2025/2026 verwendet werden.

Um Härtefälle zu vermeiden, wird es für die Übermittlung von E-Bilanzen mit der Taxonomie-Version 6.9 nicht beanstandet, wenn die Bilanz und GuV ohne Kontennachweise nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. In diesem Fall sind die Kontennachweise auf anderem Weg beim FA einzureichen und die konkreten Gründe hierfür in der Taxonomieposition „Erläuterung, warum eine Übermittlung der Kontennachweise noch nicht möglich ist“ darzulegen.

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht, die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Fundstelle:
StuB Nr. 15/2025  Seite 591

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