Überblick über die beschlossenen Änderungen und deren praktische Bedeutung

Die E-Rechnung kommt

Das Bild zeigt eine elektronische Rechnung auf einem Laptop und einem Handy. Bild: @ Adobe Stock - Andrey Popov

Ein Beitrag von Dr. Hans-Martin Grambeck

Mit dem Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) wurde die Einführung der obligatorischen E-Rechnung in Deutschland beschlossen. Die Neufassung des § 14 UStG sieht demnach im Kern vor, dass für im Inland steuerpflichtige Umsätze zwischen inländischen Unternehmen grundsätzlich spätestens ab dem 1.1.2027 elektronische Rechnungen verwendet werden müssen, u. a. auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger.

Neufassung des § 14 UStG

Grundlage der E-Rechnung bildet nach dem neugefassten § 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 UStG die europäische CEN-Norm 16931, die ein semantisches Datenmodell umfasst, welches die Kernelemente der E-Rechnung definiert. Die E-Rechnung des neuen Formats ist nicht gleichzusetzen mit den schon bislang üblichen elektronischen Formaten, wie etwa der PDF-Rechnung, die mittels E-Mail versendet wird. Vielmehr zeichnet sich die E-Rechnung dadurch aus, dass der strukturierte Datensatz in einem elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und damit eine elektronische Verarbeitung auf Seiten des Rechnungsempfängers ermöglicht wird. Wenngleich schon existierende Lösungen die neuen gesetzlichen Vorgaben erfüllen (wie etwa die X-Rechnung und die ZUGFeRD-Rechnung) bzw. kompatibel gemacht werden können (insbesondere die EDI-Rechnung), ist davon auszugehen, dass es für die breite Masse bzw. einzelne ERP-Systeme individuelle Softwarelösungen geben wird.

Umsetzung der E-Rechnungspflicht

Die Pflicht zur Abrechnung der betroffenen Inlandsumsätze mittels E-Rechnung gilt grundsätzlich ab dem 1.1.2027. Für kleinere Unternehmen und für die Rechnungsausstellung mittels der mit der CEN-Norm 16931 nicht interoperablen EDI-Rechnungen gibt es eine verlängerte Übergangsfrist bis Ende 2027 (vgl. § 27 Abs. 38 UStG).

Allerdings sollen Unternehmen bereits ab 2025 empfangsbereit sein, was bedeutet, dass sich die zuständigen IT-Abteilungen umgehend mit dem Thema beschäftigen müssen. Eine Herausforderung dürfte darin bestehen, dass infolge des engen Anwendungsbereichs der E-Rechnung auf unabsehbare Zeit sowohl kreditorisch als auch debitorisch unterschiedliche Rechnungsformate parallel Anwendung finden werden. Denn sowohl bei diversen steuerfreien Umsätzen (nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG, u. a. Vermietung oder Finanzdienstleistungen) als auch im Abrechnungsverkehr mit Endverbrauchern und ausländischen Geschäftspartnern wird die „konventionelle“ Rechnung weiterhin die Norm sein. Die EU arbeitet zwar bereits an Regelungen zur obligatorischen E-Rechnung für den innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr, mit einer effektiven Umsetzung ist aber nicht vor Ende des Jahrzehnts zu rechnen. Ferner ist zu beobachten, dass in einzelnen EU-Ländern verschiedene Systeme zum Einsatz kommen, was für international agierende Unternehmen mit Niederlassungen im Ausland zusätzlichen Aufwand bedeutet.

Zu beachten ist, dass die E-Rechnung letztlich die Grundlage für ein bundeseinheitliches elektronisches Meldesystem sein wird. Geplant ist, dass zukünftig elektronisch abgerechnete Umsätze quasi in Echtzeit an die Finanzverwaltung übermittelt werden, die somit überprüfen kann, ob für geltend gemachte Vorsteuerbeträge auch korrespondierend Umsatzsteuer deklariert und abgeführt wurde. Wann dieses Meldesystem in Deutschland installiert wird, steht allerdings noch nicht fest.

Dies ist die Kurzfassung des Beitrags von NWB 2024 S. 1324 ff.

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