NFT-Handel: Erste umsatzsteuerliche Rechtsprechung
Nun ist es also so weit: Die Umsatzbesteuerung von Non-Fungible Token (NFT) ist kein unbeschriebenes Blatt mehr. Damit schließt die Umsatzsteuer zu den Ertragsteuern auf. Dort existieren bereits höchstrichterliche Judikatur und ein umfangreiches Schreiben des BMF. Wenig überraschend sind NFT-Verkäufe auch von der Umsatzsteuer erfasst. Verkäufer treffen umfassende Aufzeichnungspflichten, wenn sie eine Steuerzahlung – im Inland – vermeiden wollen. Der Beitrag zieht Lehren aus dem Urteil des Niedersächsischen FG und gibt Hinweise zum Umgang mit vergleichbaren Fällen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 10.7.2025 - 5 K 26/24).
Einordnung
In einer gewissen Analogie zum ersten einkommensteuerlichen Revisionsfall zur Einstufung des Verkaufs von Kryptowährungen als private Veräußerungsgeschäfte versuchte der Kläger im vorliegenden Fall, ebenfalls mit einer Vielzahl kreativer Argumente eine Besteuerung abzuwenden. Er hatte im Jahr 2021 NFT zu digitalen Bilddateien im Rahmen von Kollektionen als Sammelobjekte (sog. NFT Collectibles) ge- und wieder verkauft.
Das Niedersächsische FG lehnte all seine Argumente ab. Das für den Kläger Unmögliche wird wahr – auch im Kryptoumfeld greift das Gesetz. In besonderen Zweifelsfällen, wenn man seinen Mitwirkungspflichten als Stpfl. nicht nachkommt – auch wenn es wehtut – sogar noch härter. Es ist eben gerade nicht der Fall, dass alle technischen Schwierigkeiten dem Kläger zu einer Steuerfreiheit verhelfen. Im Gegenteil, sie verpflichten ihn zu besonderer Mitwirkung.
Nach der von beiden Parteien unbestrittenen Unternehmereigenschaft stufte das Gericht den Verkauf von NFT als sonstige Leistung gem. § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG ein. Die Fiktion einer Dienstleistungskommission nach § 3 Abs. 11a Satz 1 UStG greift nicht, denn nach Auffassung des Niedersächsischen FG ist der digitale Marktplatz nicht Teil der Leistungskette. Da es sich beim Verkauf von NFT um eine Erbringung von auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen nach § 3a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit Satz 2 Nr. 3 UStG handelt, liegt der Leistungsort für Leistungen an Privatpersonen an dem Ort, an dem die jeweilige Privatperson ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Im Rahmen seiner erweiterten Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO in Verbindung mit grenzüberschreitenden elektronischen Dienstleistungen hätte der Kläger zur Feststellung der Wohnsitze seiner Kunden beitragen müssen. Dies tat er nicht ausreichend, weswegen das Gericht die Umsätze und damit auch den Leistungsort zur Hälfte der streitgegenständlichen Umsätze ins Inland schätzte. Steuerbefreiungen sind nicht einschlägig, auch konnte das Gericht nicht von einer Anwendung des ermäßigten Steuersatzes überzeugt werden. Die Differenzbesteuerung findet ebenfalls keine Anwendung und darüber hinaus ist auch kein strukturelles Vollzugsdefizit gegeben. Letztendlich liegt bis auf den Sonderfall der auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistung kein allzu großer Exotenfall vor.
KERNAUSSAGEN
👉 Nach Ansicht des FG Niedersachsen stellen NFT-Transaktionen keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen dar, da rein digitale Wirtschaftsgüter wie die hier gehandelten sog. NFT Collectibles keine körperlichen Gegenstände sein können.
👉 Der Leistungsort bestimmt sich nach den Sonderregelungen für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen.
👉 In Kombination mit den Sonderregelungen für auf elektronischem Weg erbrachte grenzüberschreitende Dienstleistungen treffen den Stpfl. besondere Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten.
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Dies ist eine Kurzfassung des Beitrages aus NWB 2025 StUB Seite 820
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