Non-Fungible Token & Umsatzsteuer

NFT-Handel: Erste umsatzsteuerliche Rechtsprechung

Zentral schwebender „NFT“-Schriftzug über einer geöffneten Hand, umgeben von Symbolen. Bild: @maxxa_satoria by Getty Images via canva.com

Nun ist es also so weit: Die Umsatzbesteuerung von Non-Fungible Token (NFT) ist kein unbeschriebenes Blatt mehr. Damit schließt die Umsatzsteuer zu den Ertragsteuern auf. Dort existieren bereits höchstrichterliche Judikatur und ein umfangreiches Schreiben des BMF. Wenig überraschend sind NFT-Verkäufe auch von der Umsatzsteuer erfasst. Verkäufer treffen umfassende Aufzeichnungspflichten, wenn sie eine Steuerzahlung – im Inland – vermeiden wollen. Der Beitrag zieht Lehren aus dem Urteil des Niedersächsischen FG und gibt Hinweise zum Umgang mit vergleichbaren Fällen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 10.7.2025 - 5 K 26/24).

Einordnung

In einer gewissen Analogie zum ersten einkommensteuerlichen Revisionsfall zur Einstufung des Verkaufs von Kryptowährungen als private Veräußerungsgeschäfte versuchte der Kläger im vorliegenden Fall, ebenfalls mit einer Vielzahl kreativer Argumente eine Besteuerung abzuwenden. Er hatte im Jahr 2021 NFT zu digitalen Bilddateien im Rahmen von Kollektionen als Sammelobjekte (sog. NFT Collectibles) ge- und wieder verkauft.

Das Niedersächsische FG lehnte all seine Argumente ab. Das für den Kläger Unmögliche wird wahr – auch im Kryptoumfeld greift das Gesetz. In besonderen Zweifelsfällen, wenn man seinen Mitwirkungspflichten als Stpfl. nicht nachkommt – auch wenn es wehtut – sogar noch härter. Es ist eben gerade nicht der Fall, dass alle technischen Schwierigkeiten dem Kläger zu einer Steuerfreiheit verhelfen. Im Gegenteil, sie verpflichten ihn zu besonderer Mitwirkung.

Nach der von beiden Parteien unbestrittenen Unternehmereigenschaft stufte das Gericht den Verkauf von NFT als sonstige Leistung gem. § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG ein. Die Fiktion einer Dienstleistungskommission nach § 3 Abs. 11a Satz 1 UStG greift nicht, denn nach Auffassung des Niedersächsischen FG ist der digitale Marktplatz nicht Teil der Leistungskette. Da es sich beim Verkauf von NFT um eine Erbringung von auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen nach § 3a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit Satz 2 Nr. 3 UStG handelt, liegt der Leistungsort für Leistungen an Privatpersonen an dem Ort, an dem die jeweilige Privatperson ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Im Rahmen seiner erweiterten Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO in Verbindung mit grenzüberschreitenden elektronischen Dienstleistungen hätte der Kläger zur Feststellung der Wohnsitze seiner Kunden beitragen müssen. Dies tat er nicht ausreichend, weswegen das Gericht die Umsätze und damit auch den Leistungsort zur Hälfte der streitgegenständlichen Umsätze ins Inland schätzte. Steuerbefreiungen sind nicht einschlägig, auch konnte das Gericht nicht von einer Anwendung des ermäßigten Steuersatzes überzeugt werden. Die Differenzbesteuerung findet ebenfalls keine Anwendung und darüber hinaus ist auch kein strukturelles Vollzugsdefizit gegeben. Letztendlich liegt bis auf den Sonderfall der auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistung kein allzu großer Exotenfall vor.

KERNAUSSAGEN

👉 Nach Ansicht des FG Niedersachsen stellen NFT-Transaktionen keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen dar, da rein digitale Wirtschaftsgüter wie die hier gehandelten sog. NFT Collectibles keine körperlichen Gegenstände sein können.

👉 Der Leistungsort bestimmt sich nach den Sonderregelungen für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen.

👉 In Kombination mit den Sonderregelungen für auf elektronischem Weg erbrachte grenzüberschreitende Dienstleistungen treffen den Stpfl. besondere Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten.

____________________________________________

Dies ist eine Kurzfassung des Beitrages aus NWB 2025 StUB Seite 820


SNEAK 👀 – Exklusiv bei tax&bytes! Lesen Sie den Artikel jetzt kostenlos und in voller Länge in der NWB-Datenbank 🤫

   → BEITRAG

 


 
IM BEITRAG ERWÄHNTE TOOL-KATEGORIEN  
UMSATZSTEUER

Moderne Umsatzsteuer-Software erleichtert die Arbeit durch Automatisierung und stellt sicher, dass alle steuerlichen Vorgaben eingehalten werden.

→ ZUR KATEGORIE

KRYPTO & BLOCKCHAIN

Software-Tools helfen Steuerberatern, Transaktionen zu erfassen, Gewinne zu berechnen und steuerlich korrekt zu dokumentieren.

→ ZUR KATEGORIE

M365 Claude NEWS 1920X1080px
Neue KI-Agenten für Microsoft 365

Microsoft integriert Claude in Copilot-Agent

Microsoft erweitert M365 um den KI-Agenten Copilot Cowork. Das System nutzt unter anderem Claude-Technologie von Anthropic und soll Arbeitsaufgaben über mehrere Anwendungen hinweg automatisch planen und ausführen.

Bstbk best Beiträge 1920X1080px
Hinweis zum Steuerberaterpostfach (beSt)

Komponententausch kann Versand beeinträchtigen (EGVP-Rechtsverkehr)

Die BStBK weist auf mögliche Einschränkungen beim besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach hin. Hintergrund ist der kurzfristige Austausch eines technischen Zertifikats im EGVP-System. Ohne Software-Update kann der Nachrichtenversand ab dem 16.03.2026 zeitweise beeinträchtigt sein.

Herold BLOG 1920X1080px
Pflicht zum digitalen Abruf ab 2027

Steuerbescheid: Wann kommt die Pflicht zum digitalen Abruf?

Die Finanzverwaltung verschiebt die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden als Regelfall auf den 1. Januar 2027. Für 2026 bleibt die Einwilligungspflicht bestehen. Ab 2027 gilt die Widerspruchslösung. Was bedeutet das für Steuerpflichtige bedeutet und welche Fristen sind zu beachten?