Elektronische Übermittlung an das BZSt

Krypto-Meldungen: BMF legt Datensatz fest

Laptop mit farbig abstrahierten Datenströmen auf blauem Hintergrund, dargestellt auf Laptopbildschirm. Bild: @rdgraphics via canva.com

Das BMF hat den amtlich vorgeschriebenen Datensatz entsprechend § 87b Abs. 1 AO und nach § 12 Satz 2 KStTG sowie die amtlich bestimmte Schnittstelle für Meldungen hinsichtlich des Gesetzes über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen (KStTG) an das BZSt bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 14.1.2026 - IV D 3 - S 1316/00708/051/004).

Hintergrund: Durch das Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen (KryptowerteSteuertransparenz-Gesetz – KStTG) wird die Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17.10.2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L, 2023/2226, 24.10.2023) in nationales Recht umgesetz.

§ 9 Abs. 1 Satz 1 KStTG verpflichtet Anbieter zur Meldung der in § 11 KStTG genannten Informationen an das BZSt gemäß den Vorgaben des § 12 Satz 1 KStTG. Dies gilt erstmalig für Informationen für das Kalenderjahr 2026, die in 2027 zu melden sind.

Die Meldung der Anbieter an das BZSt hat gemäß § 12 Satz 1 KStTG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen zu erfolgen.

Das BMF-Schreiben enthält Informationen zur Datenübermittlung über die DIP-Schnittstelle für Massendatenmelder sowie zur Datenübermittlung über das BZSt online.portal.

HINWEISE

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Das Datenschema ist entsprechend des KStTG für Daten zu verwenden, die nach dem Meldestandard für den erstmaligen Meldezeitraum vom 1.1.2026 bis zum 31.12.2026 erhoben wurden und im Wege der Datenfernübertragung an das BZSt bis zum 31.7.2027 zu übermitteln sind.

Nähere Informationen zur Datenübermittlung nach dem allgemeinen Meldestandard können auf der Internetseite des BZSt in den dort abgelegten Kommunikationshandbüchern abgerufen werden.

Quelle:
BMF, Schreiben v. 14.1.2026 - IV D 3 - S 1316/00708/051/004; veröffentlicht auf der Homepage des BMF 

____________________________________________


Exklusiv bei tax&bytes 👀!
 Mehr News finden Sie auch in der NWB Datenbank 🤫.

→ NEWS

Larin BLOG 1920X1080px
Ein Schritt nach vorn – aber wie weit?

Die One-Click-Steuererklärung in Deutschland mit MeinELSTER+

Deutschland startet ab Juli 2026 mit MeinELSTER+ eine vereinfachte Einkommensteuererklärung für einfache Fälle. Er zeigt, wie weit vorbefüllte Daten bereits entlasten, aber auch, warum Auslandseinkünfte und komplexere Konstellationen weiter Grenzen setzen.

Mellinghoff RECAP 1920X1080px
Recap: LMUDigiTax Konferenz 2026

Digitalisierungsstrategie im Steuerrecht und Föderalismus

Digitalisierung im Steuerrecht kann an Föderalismus, Zuständigkeiten und fehlender Verbindlichkeit scheitern. Diskutiert wurden auf der LMUDigiTax 2026 Standards und Interoperabilität sowie die Notwendigkeit dauerhafter Betriebsfinanzierung für einen gemeinsamen staatlichen Plattformkern.

Langer BLOG 1920X1080px
Anforderungen an Verfahrensdokumentation

E-Rechnung, GoBD & IKS: Warum Prozesse neu gedacht werden müssen

Die verpflichtende E-Rechnung verändert nicht nur das Format, sondern auch Prozesse, Kontrollen und Nachweispflichten im Unternehmen. Deshalb müssen Verfahrensdokumentation und IKS an die neuen Abläufe angepasst werden, um GoBD-Konformität und Prüfungssicherheit sicherzustellen.