Ab 2026 melden Kryptowerte-Dienstleister Transaktionen an das BZSt. § 13 KStTG verlangt eine Vorabinformation, die über DSGVO-Standardklauseln hinausgeht und die zur Meldung vorgesehenen Datenkategorien konkret benennt. Ziel ist die effektive Wahrnehmung von Berichtigungs- und Auskunftsrechten.
Der Bundestag hat am 6. November 2025 das Gesetz zur Umsetzung der EU-DAC-8-Richtlinie beschlossen. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen künftig Transaktionen an Finanzbehörden melden. Auch Meldepflichten für elektronisches Geld und digitales Zentralbankgeld werden ausgeweitet.