NFT-Verkäufe unterliegen nach aktueller Rechtsprechung der Umsatzsteuer und gelten als sonstige Leistungen. Das Niedersächsische FG betont besondere Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten, insbesondere bei grenzüberschreitenden elektronischen Dienstleistungen und der Bestimmung des Leistungsorts.
Während bei der steuerlichen Behandlung von Kryptowerten weitgehend Einigkeit besteht, bleibt das Mining im Proof-of-Work-Verfahren umstritten. Der Beitrag beleuchtet die Argumente zur Frage, ob Mining als gewerbliche Tätigkeit oder als nicht steuerbares Glücksspiel einzustufen ist.