Neue DSFinVBV: Hoher Aufwand, offene Praxistauglichkeit
Das Bundesfinanzministerium hat Verbänden, Kammern und weiteren betroffenen Organisationen den aktuellen Entwurf der DSFinVBV (§147b AO) mit der Möglichkeit der Stellungnahme zugesandt. Jetzt gilt es sich dazu zu äußern.
Wen betrifft dies?
Die Vorschrift des §147b AO und der daraus resultierende neueste Entwurf der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung (DSFinVBV) betrifft die Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung sowie die dazugehörigen Vorsysteme wie elektronische Kasse, Warenwirtschaftssysteme, E-Mail, Dokumentenmanagementsysteme und digitale Plattformen.
Die Anforderungen muss jeder gewerbliche Unternehmer (Industrie, Handel, Handwerk, Dienstleistung), jeder selbständige Freiberufler, jeder selbständige Land- und Forstwirt, jeder Verein oder Verband mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb sowie jede Körperschaft des öffentlichen Rechts mit einem Betrieb gewerblicher Art erfüllen. Deshalb muss der Entwurf jetzt auf Aspekte wie Umfang, Praxistauglichkeit und Umsetzungsaufwand geprüft werden. Besonders kritisch sind die Regelungen zur Systemmigration und zur Kontenaufteilung. Zudem führen schon Abweichungen bei den Stammdatenanforderungen wie zum Beispiel bei dem Länderformat zu formalen Verstößen gegen die Mindeststandards.
Aufwand und Nutzen
Ist der zeitliche, personelle und finanzielle Aufwand für die Unternehmen und deren steuerliche Berater in einem vernünftigen Verhältnis zu dem angestrebten Nutzen für die Finanzverwaltung? Es geht hier nicht um das ob einer Datenstrukturierung, sondern um das wie bei der Einführung. Bei Verstößen droht zudem die gesetzlich geregelte Schätzung! Mängel in der Buchführung können außerdem zu negativen Konsequenzen bzgl. einer Ordnungswidrigkeit (§ 379 AO) sowie zu steuerstrafrechtlichen Risiken (§ 370 AO) führen.
Der aktuelle Diskussionsentwurf führt 15 verschiedene Tabellen auf, die der Steuerpflichtige der Finanzverwaltung zur Verfügung stellen soll. Diese Tabellen enthalten jeweils bis zu 29 verschiedene Datenfelder. Spitzenreiter ist die Tabelle mit den 29 Datenfeldern für die Buchführungsdaten (z. B. Feld 20 MENGE_ST, Feld 21 MENGE_GEW).
Der Export der Daten soll in xBRL-CSV-Dateien erfolgen, das bedeutet, das neben den CSV-Dateien auch Meta-Daten in Form einer JSON-Datei bereitgestellt werden. Neue Anforderungen an Umsatzsteuerjournale führen teilweise zu zusätzlichen Aufzeichnungspflichten, die so im UStG oder in der UStDV nicht vorgesehen sind. Die Vorgaben beim Umsatzsteuerjournal umfassen 18 Datenfelder.
Stakeholder: Gelegenheit zur Stellungnahme nutzen!
Im letzten Jahr haben ausschließlich Software-Vertreter mit Vertretern der Finanzverwaltung über die DSFinVBV diskutiert. Jetzt haben alle Stakeholder die Gelegenheit Stellung zu nehmen und sollten das Nutzen! Den aktuellen Entwurf finden sie hier. Stellungnahmen nimmt die Finanzverwaltung unter IVD2@bmf.bund.de entgegen.
Die Stellungnahmefrist endet am 12.06.2026.
Weitere Informationen:
Diskussionsentwurf des BMF, Stand: 20.04.2026
Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag:
Das BMF bezieht bei der Entwicklung der digitalen Schnittstelle DSFinVBV zentrale Stakeholder nur unzureichend ein. Nach ersten Entwürfen und Workshops fehlen wichtige Vertreter weiterhin im Prozess. Gleichzeitig steigen Aufwand und Belastung für Unternehmen und Steuerberater erheblich.
______________________
✍️ Selbst Lust darauf, Erfahrungen & Wissen zu teilen? Dann gerne hier eintragen:
DOKUMENTENMANAGEMENT
Mit der richtigen Software können Steuerberater ihre Arbeitsprozesse optimieren und den Überblick über alle relevanten Dokumente behalten.
BUCHHALTUNG & RECHNUNGSWESEN
Buchhaltungssoftware ist ein unverzichtbares Werkzeug, das den Arbeitsalltag erheblich erleichtert und die Genauigkeit der Buchführung verbessert.