BFH zur Gutscheinabgrenzung im UStG

Umsatzsteuer bei Übertragung von Gutscheinen für digitale Inhalte

Leuchtende, digitale Geschenkekarten, Hintergrund aus binären Zahlen. Bild: @teekid by Getty Images via canva.com

Ein Beitrag von Bernd Rätke

Der Verkauf von Guthabenkarten, mit denen digitale Inhalte erworben werden können, unterliegt der Umsatzsteuer, wenn es sich bei den Guthabenkarten um Einzweck-Gutscheine i. S. von § 3 Abs. 14 Satz 1 UStG handelt (BFH 25.06.2025 XI R 14/24 (XI R 21/21).

Für die Prüfung, ob ein Einzweck- oder Mehrzweckgutschein vorliegt, kommt es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins an. Um einen Einzweck-Gutschein handelt es sich, wenn bereits im Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins der Ort der Leistung, die in dem Gutschein genannt ist, sowie der Umsatzsteuersatz und damit die geschuldete Umsatzsteuer feststehen.

Bernd Rätke

Bernd Rätke

Vors. Richter am FG Berlin-Brandenburg, Herausgeber BBK

Die Klägerin verkaufte im Jahr 2019 Guthabenkarten, mit denen digitale Inhalte des X-Netzwerks erworben werden konnten. Die Karten wurden von X, die ihren Sitz in Großbritannien hatte, an Lieferanten in EU-Staaten außerhalb Deutschlands verkauft. Diese Lieferanten verkauften die Guthabenkarten an die in Deutschland ansässige Klägerin, die sie wiederum an die Endkunden veräußerte. Die Endkunden konnten die Karten aufgrund einer Kennung mit „DE“ nur in Deutschland einlösen. Die Klägerin sah die Guthabenkarten als Mehrzweck-Gutscheine i. S. von § 3 Abs. 15 UStG und damit die Verkäufe an die Endkunden als nicht umsatzsteuerbar an. Demgegenüber ging das Finanzamt von umsatzsteuerbaren Einzweck-Gutscheinen aus.

Der BFH folgte dem Finanzamt, nachdem er den EuGH angerufen hatte. [1] Die beiden Voraussetzungen des § 3 Abs. 14 Satz 1 UStG lagen vor: Zum einen stand bei Ausstellung der Ort der Leistung, die mit dem Gutschein erworben werden konnte, fest, und zum anderen stand auch die für diese Leistung geschuldete Umsatzsteuer fest. X als Betreiber des X-Netzwerks und Aussteller der Guthabenkarten konnte aufgrund der Kennung mit „DE“ davon ausgehen, dass die Guthabenkarten nur in Deutschland eingelöst werden würden. Ort der sonstigen Leistung war somit der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Leistungsempfängers gemäß § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG. Auch die Steuerschuld stand fest, da der Steuersatz für elektronische Dienstleistungen 19 % beträgt.

HINWEIS

👉 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft das Jahr 2019, in dem bereits die Neuregelung des § 3 Abs. 13 bis 15 UStG für Gutscheine galt.

Im Streitfall gab es eine Leistungskette von X in Großbritannien zu den Lieferanten in EU-Staaten außerhalb Deutschlands und weiter zu der in Deutschland ansässigen Klägerin. Nach der aktuellen Entscheidung, die dem EuGH-Urteil vom 18.4.2024 folgt, sind Einzweck-Gutscheine bei Leistungsketten also möglich. Für die Abgrenzung gegenüber einem Mehrzweck-Gutschein sind die Verhältnisse bei Ausstellung des Gutscheins und die Leistung, die mit dem Gutschein eingelöst werden soll, entscheidend.

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Dies ist ein Beitrages aus NWB BBK 2025 Seite 998 

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