Erläuterungen und Hinweise zum finalen BMF-Schreiben vom 15.10.2024

E-Rechnung: Befreiungen und Übergangsregelungen (Teil 2)

Auf einer Tapete wird ein Teil des Papiers abgerissen. Es erscheint darunter als Text Electronic Invoicing. Bild: @adobe stock - magele-picture

Ein Beitrag von Dirk J. Lamprecht

Ab dem 1.1.2025 besteht für den Leistungsempfänger als Unternehmer i. S. des § 2 UStG die grundsätzliche Pflicht zur E-Rechnungsannahme im inländischen B2B-Bereich. Für den Rechnungsversand wurden Befreiungs- und Übergangsregelungen geschaffen. Der Beitrag zeigt u. a. ausführlich den zeitlichen Anwendungsbereich auf und geht auf die Herausforderungen der Rechnungsberichtigung ein. Besonders praktisch: eine Übersicht zu den Übergangsregelungen.

I. Zeitliche Anwendung

Die grundsätzliche E-Rechnungspflicht bezieht sich nach dem BMF-Schreiben vom 15.10.2024 auf inländische B2B-Umsätze, die nach dem 31.12.2024 ausgeführt werden und deren Rechnungsstellung nach diesem Datum erfolgt.

Rechtslage ab 1.1.2025: Der Begriff E-Rechnung (elektronische Rechnung) ist nur dann erfüllt, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG). Der Standard XRechnung entspricht auch der Normenreihe EN 16931. Das ursprüngliche ZUGFeRD-Format entsprach nicht den Vorgaben der Normenreihe EN 16931, ist jedoch ab der Version 2.0.1 in der Lage, die Anforderungen an eine E-Rechnung zu erfüllen.

Bei einem hybriden Format (z. B. ZUGFeRD) geht im Falle einer Abweichung zwischen elektronischer Information und dem für das menschliche Auge lesbaren Bildteil der Datensatz vor. Lesbarkeit bedeutet im Rahmen der Einführung der obligatorischen E-Rechnung, dass die Datei maschinenlesbar sein muss. Bei einem hybriden Format bilden die im XML-Format vorliegenden Rechnungsdaten somit den führenden Teil.

II. Befreiungen von der E-Rechnungspflicht

Rechnungen i. S. des § 33 UStDV, deren Gesamtbetrag 250 € nicht übersteigt (sogenannte Rechnungen über Kleinbeträge), und Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgegeben werden, können immer als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden (§§ 33 Satz 4, 34 Abs. 1 Satz 2 UStDV). Mit Zustimmung des Empfängers, die keiner besonderen Form bedarf und auch konkludent erfolgen kann, können diese jedoch auch als E-Rechnung ausgestellt und übermittelt werden.

III. Rechnungsberichtigung

Für eine Rechnungsberichtigung gelten nach § 31 Abs. 5 Satz 3 UStDV die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie in § 14 UStG. Somit muss die Berichtigung einer E-Rechnung ebenfalls in der für diese vorgeschriebenen Form erfolgen. Eine Übermittlung der fehlenden oder unzutreffenden Angaben (u. a. vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers) in einer anderen Form ist nicht ausreichend.

IV. Übergangsregelungen (nur) für die Rechnungsausstellung

 

1️⃣ Übergangsregelungen bis 31.12.2026

Die Empfangsbereitschaft einer E-Rechnung im strukturierten Format ist ab dem 1.1.2025 zu gewährleisten. Die Rechnungsstellung kann jedoch auch auf Papier oder anderem elektronischen Format (in diesem Fall jedoch bei Zustimmung des Empfängers) erfolgen. Dieses betrifft Umsätze zwischen dem 1.1.2025 und 31.12.2026.

2️⃣ Übergangsregelungen bis 31.12.2027

Hierbei handelt es sich um eine Verlängerung der zuvor genannten Übergangsregelung für kleinere Unternehmen. Die Rechnungsstellung kann auf Papier oder anderem elektronischen Format (in diesem Fall jedoch bei Zustimmung des Empfängers) erfolgen. Voraussetzung ist, dass der Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 € betragen hat. Dies betrifft Umsätze zwischen dem 1.1.2027 und 31.12.2027.

3️⃣ Bis 31.12.2027 bei Verwendung des EDI-Verfahrens

Bis 31.12.2027 ist umsatzunabhängig die Rechnungsausstellung via anderem elektronischen Formats (wieder bei Zustimmung des Empfängers) möglich, wenn die Rechnung mittels EDI-Verfahren übermittelt wird und dieses Format nicht den Anforderungen des E-Rechnungsformats entspricht. Dieses betrifft Umsätze zwischen dem 1.1.2025 und 31.12.2027.

Hinweis:

Das EDI-Verfahren kann auch nach dem 31.12.2027 genutzt werden, sofern die erforderlichen Daten so aus dem verwendeten Rechnungsformat vollumfänglich extrahiert werden können, dass das Ergebnis der CEN-Norm EN 16931 entspricht oder mit ihr kompatibel ist.

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Dies ist eine Kurzfassung des Beitrages aus BBK 2024 Seite 1067

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