Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Aktuelle Praxishinweise zur bevorstehenden Meldung nach PStTG am 02.02.2026

Grauer Hintergrund mit Schriftzug Blog und Portraitbild des Autors. Bild: @tax&bytes

Erneut müssen viele Plattformbetreiber eine Meldung nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln. Noch immer sind zahlreiche Anwendungsfragen ungeklärt, sodass jede Meldung von erheblichen Haftungsrisiken überschattet wird.

Als wäre dies nicht genug, müssen Plattformbetreiber ab diesem Meldezeitraum die neuen technischen Anforderungen an die elektronische Schnittstelle erfüllen und die Meldung gemäß dem aktualisierten amtlichen Datensatz übermitteln. Plattformbetreibern, die hierauf nicht vorbereitet sind, drohen geschäftige Wochen. Ein Glück, dass die Meldefrist dieses Jahr dank § 108 Abs. 3 AO erst zwei Tage später endet, nämlich am 02.02.2026.

📝 Vorbereitung der Meldung

Die erste Hürde liegt nicht selten in der Einsicht, überhaupt einer Meldepflicht nach dem PStTG zu unterliegen. Diese Frage ist in der Praxis alles andere als trivial. Und auch Plattformbetreiber, die ausschließlich mit nicht meldepflichtigen Anbietern zu tun haben, können sich keineswegs zurücklehnen: Ohne Freistellung nach § 11 PStTG müssen diese weiterhin zumindest eine Leermeldung an das BZSt übermitteln. Da die versprochene Upload-Funktion im BZSt-Portal derzeit noch nicht verfügbar ist, müssen auch diese Plattformbetreiber eine elektronische Schnittstelle zum BZSt einrichten – eine ressourcenintensive Aufgabe gerade für kleinere Plattformbetreiber.

🗂️ Datenerhebung, Datenprüfung und Information der Anbieter

Der Datenerhebung und Datenprüfung kommt weiterhin große Bedeutung zu. Plattformbetreiber müssen besonders die umfangreichen Sorgfaltspflichten der §§ 16 ff. PStTG beachten. Hierunter fallen etwa Plausibilitätsprüfungen (§ 18 Abs. 1 S. 1 PStTG) und Dokumentationspflichten (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 PStTG). Auch müssen Plattformbetreiber sicherstellen, die meldepflichtigen Anbieter datenschutzkonform nach § 22 PStTG über die erhobenen Daten zu informieren.

Schließlich gilt es, die Daten im Einklang mit dem amtlichen Datensatz aufzubereiten und in die Meldung zu überführen, um Fehlermeldungen der Schnittstelle zu vermeiden. Dies betrifft unter anderem die einheitliche Währungsumrechnung oder die Konsolidierung von Anbieterdaten, wenn diese über Zweitaccounts verfügen. Auch muss die Steuernummer nach dem vereinheitlichten Bundesschema gemeldet werden. Eine rechtzeitige Umstellung der Onboarding-Prozesse zur korrekten Erfassung bzw. Pflege der relevanten Stammdaten zahlt sich hier aus. Wer an dieser Stelle hingegen nicht ordentlich gearbeitet hat, muss aufpassen: Das BZSt hat klargestellt, dass Platzhalter bei Pflichtangaben (etwa: „keine TIN“ bei der Steuernummer) unzulässig sind. Es drohen unrichtige – und daher korrekturbedürftige – Meldungen.

🔄 Nachträgliche Korrekturen beachten!

Nach der Meldung ist vor der Meldung: Je nach Geschäftsmodell muss mit häufigen Korrekturmeldungen gerechnet werden, soweit sich nach Abgabe der Meldung rückwirkende Änderungen etwa an der Vergütungshöhe ergeben (z.B. Retouren, Nachlässe etc.). Nur so kann dem Erfordernis einer „unverzüglichen“ Korrektur genügt und ein Bußgeld vermieden werden. Leider hat die Finanzverwaltung „Sammelkorrekturen“ eine Absage erteilt. Potenzielle Folge: ein unerfreulich hoher Compliance-Aufwand, der regelmäßig in keinem angemessenen Verhältnis zum Korrekturanlass steht.

FAZIT

Steigende Risiken und wachsender Handlungsdruck

Die erheblichen Haftungsrisiken zwingen Plattformbetreiber, kurzfristig die technischen und inhaltlichen Voraussetzungen einer korrekten Meldung zu schaffen. Mit Nachsicht der Behörden ist nur noch bedingt zu rechnen. Nachdem die Verwaltung in Aussicht gestellt hatte, im dritten Quartal 2025 mit der Weiterleitung der Meldedaten an die Landesfinanzbehörden zu beginnen, drohen nun vermehrt Rückfragen und auch erste Bußgelder. Während die Datenerhebung den Plattformbetreibern nicht abgenommen werden kann, sollten diese bei Problemen mit der elektronischen Schnittstelle die Nutzung externer DAC7-Meldetools prüfen – auch, um die Vorweihnachtszeit ein wenig entspannter verbringen zu können.

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