Besteht nun Einigkeit in der Kryptobesteuerung?
Die herrschende Literaturmeinung hat sich – übereinstimmend mit dem BMF – auch vor Gericht erneut durchgesetzt. Nun sind sich alle einig: Kryptowerte sind Wirtschaftsgüter! Auf die Funktion oder den Zweck einzelner Kryptowerte kommt es überhaupt nicht an. Allein maßgebend ist, dass es sich um die digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts handelt, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann, dass dem Kryptowert im Geschäftsverkehr ein selbständiger Wert beigelegt wird, da er auf speziellen Handelsplattformen bzw. Börsen gehandelt wird, und dass wegen der jederzeitigen Abrufbarkeit zeitaktueller Kurse dessen Realisierbarkeit belegt ist.
Zur Frage der Gewerblichkeit des sog. Mining im Proof-Of-Work-Verfahren
Nicht einig könnten sich der BFH, Finanzgerichte und das BMF allerdings in den Fällen sein, in denen es um die Frage der Gewerblichkeit des sog. Mining im „Proof-Of-Work-Verfahren“, wie bspw. bei Bitcoin (BTC), geht.
Es könnte sich beim BTC-Mining um nicht steuerbares Glücksspiel handeln, da mehrere Zufallselemente darüber bestimmen, ob der sog. Miner (= Computer) „gewinnt“, weil dann insbesondere keine „Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ (§ 15 Abs. 2 EStG) vorläge.
Laut Rz. 38 des BMF-Schreibens v. 6.3.2025 (BStBl 2025 I S. 658) soll jedoch eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliegen, da die „Blockerstellenden“ anderen „ihre Rechnerleistung [...] zur Verfügung stellen“ würden.
Dies ist aber eine alternative und deshalb unzutreffende Tatbestandsbeschreibung.
Die wesentlichen Zufallselemente sind:
1. Der „Miner“ (= Computer) muss eine Zufallszahl (Nonce) durch Ausprobieren richtig tippen und sicherstellen, dass sein richtiges Tippergebnis schnellstens in einem Block weitergeleitet wird. In diesem Block ist bereits die sog. Blockreward als sog. Coinbase enthalten.
2. Haben mehrere „Miner“ A, B und C (nahezu) gleichzeitig ihren Block weitergeleitet, wird der Block von A, von B und von C an die bisherige Block-Kette (Blockchain) als weiterer Block angehängt. So bestehen nun gleichzeitig drei unterschiedliche Blockchains. Die anderen „Miner“ entscheiden sodann – mit einem gewissen Zeitablauf – darüber, welche dieser Blockchains auf Dauer weiter verlängert wird. Hierauf haben weder A, B noch C einen Einfluss. Es kommt allein darauf an, ob und ggf. wie viele andere „Miner“ (= Computer) mit den Daten des letzten Blocks von A, B oder C weiter tippen, um im Erfolgsfall (siehe 1.) ihre Blöcke ihrerseits weiterzuleiten. Die auf Dauer längste Blockchain wirft die anderen aus dem Rennen.
Wurden hierbei bspw. die Daten des Blocks von A präferiert, dann ist nur seine Blockreward als sog. Coinbase im Nachhinein akzeptiert worden und kann verkauft werden. Die in den Blocks von B oder C enthaltenen Blockrewards wären nicht akzeptiert worden und somit wertlos, obwohl auch B und C richtig getippt hatten.
Nach gefestigter höchstrichterlicher Glücksspiel-Steuerrechtsprechung dürfte somit das „Mininig“ nicht einkommensteuerbar sein.
FAZIT
Nachdem die Ertragsbesteuerung der Veräußerung von Kryptowerten jeglicher Art (insbes. § 23 EStG), ob mit „use case“ oder ohne irgendeinen Zweck, manifestiert zu sein scheint, könnte die Einschätzung des BMF zur Gewerblichkeit von Mining allerdings wegen der unzweifelhaft herrschenden tatbestandlichen Zufallselemente bzgl. der Blockreward verneint werden. Laut Angaben eines Steuerfahnders sollen zurzeit mehrere FG-Verfahren zu diesem Thema anhängig sein. So bleibt hier nur die Hoffnung auf baldige gerichtliche Klärung und das einen Haftpflichtschaden vermeidende Offenhalten entsprechender Steuerbescheide durch die Beraterschaft!
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Dies ist eine Kurzfassung des Beitrages aus NWB 2025 Seite 2564 - 2569
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