Eine Übersicht zum Thema aus Sicht der Praxis

BMF-Schreiben zu Kryptowerten: Klarheit, Komplexität & Kritik

Verschiedene Kryptowährungs-Münzen, darunter Bitcoin, Ethereum und Ripple Bild: @Yaroslav Danylchenko via canva.com

Ein Beitrag von Werner Hoffmann
(erschienen in der beck.digitax 03/2025)

Mit dem BMF-Schreiben v. 6.3.2025 liegt eine überarbeitete Verwaltungsauffassung zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten vor. Es bringt strukturelle Klarheit, greift gesetzliche Änderungen und die aktuelle Rechtsprechung auf und erweitert das Spektrum um neue Fallgruppen wie Claiming, Steuerreports und Mitwirkungspflichten. Trotz dieser Fortschritte bleiben zentrale Praxisforderungen unberücksichtigt: Weder wurden Bagatellgrenzen eingeführt noch die steuerliche Komplexität durch standardisierte Bewertungsregeln oder technische Mindestanforderungen reduziert. Die Dokumentations- und Nachweispflichten wurden verschärft, ohne dass eine klare gesetzliche Grundlage besteht. Der Beitrag analysiert die wesentlichen Neuerungen, zeigt systematische Lücken auf und ordnet das Schreiben kritisch aus Sicht der steuerlichen Beratungspraxis ein.

I. Einleitung

Mit Schreiben v. 6.3.2025 hat das BMF die überarbeitete Verwaltungsauffassung zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowerten veröffentlicht. das bisherige BMF-Schreiben v. 10.5.2022 Es ersetzt und enthält tiefgreifende Änderungen, sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht. Während das Vorgängerschreiben grundlegende Klarstellungen zu Haltefristen, Mining, Staking und Tokenarten brachte, geht die neue Fassung erheblich weiter: Sie integriert zwischenzeitlich erfolgte gesetzliche Änderungen– etwa die Erhöhung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte auf 1.000 EUR gemäß §23 Abs. 3 S. 5 EStG nF– sowie relevante höchstrichterliche Rechtsprechung.

Darüber hinaus enthält das neue Schreiben erstmals detaillierte Ausführungen zu DeFi-Anwendungen, differenziert zwischen passivem und aktivem Staking, erweitert die Anforderungen an Steuerreports und verschärft die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten deutlich. Letztere betreffen insbesondere die Nutzung ausländischer Börsen, dezentraler Plattformen (DEX) und fehlende Transaktionsdokumentationen.

Ziel der Neufassung ist laut BMF eine einheitliche Rechtsanwendung und effektive Durchsetzung der Besteuerung von Kryptoerträgen. Die steuerliche Erfassung soll durch standardisierte Verfahren und verstärkte Mitwirkungspflichten verbessert werden. Während in der Fachwelt die überarbeitete Begriffssystematik und der strukturierte Aufbau Anerkennung finden, wird zugleich auf eine gestiegene Komplexität und mangelnde Praktikabilität für Privatanleger hingewiesen. Zentrale Praxisforderungen– etwa zur Einführung vereinfachter Ermittlungsmethoden, Bagatellgrenzen oder zur Standardisierung von Steuerreports– blieben weitgehend unberücksichtigt.

Werner Hoffmann

Werner Hoffmann

Krypto-Experte, CEO & Co-Founder Pekuna GmbH

II. Begriffliche und strukturelle Neuerungen

Das BMFverwendet im neuen Schreiben erstmals durchgehend den Begriff „Kryptowerte“ (Rn. 1) und verabschiedet sich damit von der früheren Terminologie „virtuelle Währungen und sonstige Token“. Die Umstellung orientiert sich an der regulatorischen Begriffswelt der MiCAR-Verordnung der EU sowie an der Praxis der BaFin. Ziel ist die einheitliche steuerliche Erfassung wirtschaftlich vergleichbarer Tokenarten, unabhängig von ihrer technischen oder rechtlichen Ausgestaltung.

Inhaltlich geht mit dieser Begriffswahl eine stärkere Systematisierung einher: Das Schreiben unterscheidet zwischen Currency Token, Utility Token und Security Token. Letztere fallen mangels ertragsteuerlicher Relevanz zumeist nicht in den Anwendungsbereich des Schreibens. Nicht-fungible Token (NFTs) werden ausdrücklich ausgeschlossen (Rn. 5); eine eigenständige steuerliche Einordnung dieser Tokenart bleibt damit weiterhin offen.

Trotz dieser begrifflichen Fortschritte bestehen an mehreren Stellen Unklarheiten. So wird in Rn. 18 suggeriert, dass sich Besitzverhältnisse über öffentliche Schlüssel bestimmen ließen. Tatsächlich erfolgt die Zuweisung von Kryptowerten in der Praxis über Wallet-Adressen, die zwar aus dem öffentlichen Schlüssel abgeleitet werden, aber technisch eigenständige Konstrukte darstellen. In Rn. 19 bleibt die Abgrenzung zwischen verschiedenen Wallet-Konzepten unscharf. So werden Browser-basierte Wallets wie MetaMask, bei denen die privaten Schlüssel lokal in der Browser-Extension gespeichert werden, nicht hinreichend von zentralen Kryptoverwahrern (zB Coinbase, Binance) abgegrenzt. Letztere verwalten die Bestände ihrer Nutzer in Sammelwallets und erzeugen die privaten Schlüssel selbst– eine relevante Unterscheidung im Hinblick auf Eigentumszuordnung und steuerliche Mitwirkungs- und Nachweispflichten wäre hier schön gewesen.

Strukturell wurde das Schreiben insgesamt überarbeitet und ausdifferenziert. Die bisherigen Fallgruppen (zB Mining, Staking, Airdrops, Hard Forks) wurden präziser abgegrenzt und ergänzt. Neu hinzugekommen sind u.a. Abschnitte zu DeFi-Anwendungen (Rn. 20a), zur steuerlichen Behandlung von Steuerreports (Rn. 29a/b) sowie zur Konkretisierung der Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten (Rn. 87 ff.). Im Ergebnis ist die Verwaltungsauffassung übersichtlicher und praxisnäher strukturiert. Gleichwohl bleibt festzuhalten, dass auf zentrale Forderungen aus der Praxis– etwa zur Vereinfachung von Begrifflichkeit und Verfahren– nicht eingegangen wurde.

III. Steuerliche Einordnung wesentlicher Vorgänge

Das BMF-Schreiben v. 6.3.2025 enthält eine systematische Darstellung der ertragsteuerlichen Behandlung typischer Vorgänge im Zusammenhang mit Kryptowerten. Die steuerliche Qualifikation erfolgt dabei entsprechend der wirtschaftlichen Funktion der jeweiligen Transaktion– etwa als Erwerb, Tausch, Nutzung oder „Herstellung“ eines Wirtschaftsguts– und wird im steuerlichen Kontext primär den Einkunftsarten des §23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte), § 22 Nr.3 EStG (sonstige Leistungen) oder ggf. §15 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) zugeordnet.

Im Fokus dieses Beitrags steht die Betrachtung nicht gewerblicher Einkünfte, insbesondere aus privaten Veräußerungsgeschäften und gelegentlichen Leistungen. Der Großteil der Kryptoaktivitäten von Privatanlegerinnen und-anlegern bewegt sich in diesem Bereich. Die Abgrenzung zur Gewerblichkeit– etwa im Bereich Mining oder aktives Forging– wird im BMF-Schreiben zwar adressiert, bleibt in vielen Fällen jedoch auslegungsbedürftig.

Im Vergleich zur Vorgängerversion v. 10.5.2022 wurden einzelne Sachverhalte vertieft und teils grundlegend neu gefasst. Dies betrifft insbesondere die Zuflussregelungen beim Staking (Rn. 48a), die steuerliche Behandlung von Airdrops (Rn. 13, 48) sowie Bewertungsfragen bei der Veräußerung und die erstmalige Berücksichtigung von Werbungskosten (Rn. 57). Gleichzeitig bleibt die steuerliche EinordnunginnovativerAnwendungsformen–etwa im Bereich NFTs oder tokenisierte Realwerte, Liquidity Mining– weiterhin weitgehend offen.

Die nachfolgenden Abschnitte analysieren die steuerliche Behandlung der zentralen Fallgruppen unter Berücksichtigung der jeweils einschlägigen Randnummern des Schreibens und mit Blick auf die praktische Anwendbarkeit.


1. Mining und Forging 

Die steuerliche Behandlung von Mining wird im BMFSchreiben v. 6.3.2025 in den Rn. 33 ff. ausführlich dargestellt. Es wird zwischen Tätigkeiten im Privatvermögen und solchen im Betriebsvermögen unterschieden. Maßgeblich für die Qualifikation sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit, die eingesetzte Technik sowie das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht. Erfolgt das Mining dauerhaft, planmäßig und mit erheblichem Kapitaleinsatz, liegt regelmäßig eine gewerbliche Tätigkeit iSd §15 EStG vor. In allen übrigen Fällen– etwa bei gelegentlichem Mining über handelsübliche Grafikkarten– ist von einer sonstigen Leistung nach §22 Nr.3 EStG auszugehen.

Zur Begründung der Steuerpflicht greift das Schreiben auf eine sog. „Genesis-Block-Logik“ zurück (Rn. 33): Es wird angenommen, dass sämtliche Token bereits mit der Entstehung der Blockchain– also im Genesis-Blockexistierten und durch das Mining lediglich auf die Miner verteilt werden. Damit lässt sich der Vorgang als steuerbarer Erwerb qualifizieren. Die gegenteilige Annahme– Mining als Herstellung– würde demgegenüber zu einer nicht steuerbaren Vermögensmehrung führen, was das BMFausdrücklich vermeiden will.

Eine inhaltliche Erweiterung gegenüber dem Schreiben von 2022 ergibt sich bei der Abgrenzung von Forging Eine inhaltliche Erweiterung gegenüber dem Schreiben von 2022 ergibt sich bei der Abgrenzung von Forging (aktives Blockvalidieren) und passivem Staking. Während passives Staking– also das bloße Zurverfügungstellen von Token zur Netzwerkstabilisierung– grundsätzlich als sonstige Leistung nach §22 Nr.3 EStG behandelt wird (Rn. 48 ff.), wird Forging durchweg als gewerbliche Tätigkeit eingestuft (Rn. 39). Dies gilt unabhängig vom konkreten Umfang, der eingesetzten Technik oder dem Automatisierungsgrad.

Die pauschale gewerbliche Qualifikation des Forging wird in der Praxis kritisch gesehen. Sie verkennt die Vielzahl technischer Ausgestaltungen– insbesondere bei „Delegated Proof of Stake“-Protokollen, bei denen Nutzerinnen und Nutzer zwar Rewards erhalten, aber keine aktive Blockerstellung betreiben. Auch aus Sicht der Praxis– etwa bei Pekuna– erscheint diese Einordnung zweifelhaft: Bereits bei herkömmlichem Staking handelt es sich unserer Meinung nach nicht um eine geschäftsmäßige Tätigkeit iSd Gewerberechts. Gemäß R15.7 Abs. 1 EStR gilt: „Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit.“ Diese Abgrenzung hätte im Schreiben eine stärkere Berücksichtigung finden müssen. Forderungen aus der Verbändebeteiligung, eine Einzelfallprüfung vorzusehen oder gewerbliche Indizien (zB organisatorische Struktur, Drittbezug von Infrastruktur) zu definieren, wurden nicht aufgegriffen.

2. Staking und Claiming

In den Rn. 48 ff. differenziert das BMF erstmals klar zwischen passivem Staking und aktivem Forging („Staking mit Blockerstellung“). Während Letzteres– wie zuvor dargestellt– pauschal als gewerbliche Tätigkeit eingeordnet wird, stellt passives Staking eine sonstige Leistung nach §22 Nr.3 EStG dar. Es handelt sich um Fälle, in denen Steuerpflichtige ihre Kryptowerte lediglich zur Verfügung stellen, ohne selbst aktiv am Blockerstellungsprozess beteiligt zu sein.

Zentral ist dabei der Zuflusszeitpunkt der Erträge. Anders als in der Blockchain selbst, wo die Erträge oft technisch bereits „zugewiesen“ sind, geht das BMF steuerlich erst von einem Zufluss aus, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftlich über die Token verfügen kann. Diese Verfügungsmacht wird mit dem Claiming-Vorgang gleichgesetzt– also dem Abruf oder der Einbuchung der Token in ein selbst verwaltetes Wallet.

Eine wesentliche Neuerung stellt Rn. 48a dar: Erfolgt bis zum Ende des Kalenderjahres kein Claiming, gilt der Zufluss der Token automatisch als erfolgt– zum 31.12. Diese Zuflussfiktion– in der Praxis auch als „virtuelles Claiming“ bezeichnet (Begriff von Pekuna)– soll eine steuerlich motivierte Verschiebung ins Folgejahr verhindern. Steuerlich entsteht damit eine Einnahme, obwohl objektiv keine Transaktion stattgefunden hat.

Diese Fiktion wirft erhebliche Praxisprobleme auf: In manchen Protokollen ist das Claiming automatisiert, zeitlich nicht beeinflussbar oder an Netzwerkparameter geknüpft. Die Feststellung eines wirtschaftlichen Zuflusses ist oft weder technisch noch nachweisbar eindeutig. Hinzu kommt, dass am Jahresende häufig kein belastbarer Marktwert für illiquide oder neu emittierte Token vorliegt. Die Besteuerung fiktiver Werte kann daher zu einer Liquiditätslücke führen, insbesondere wenn ein realer Verkauf erst im Folgejahr erfolgt– oder gar nicht möglich ist.

Ein weiteres Problem betrifft die steuerliche Abbildung solcher Vorgänge in Praxissoftware: Portfolio-Tools sind nicht darauf ausgelegt, fiktive Zuflüsse abzubilden. Eine manuelle Einbuchung zum 31.12. ist erforderlich. Beim späteren tatsächlichen Zufluss muss der bereits fiktiv erfasste Betrag korrigiert werden, um Doppelbesteuerung zu vermeiden. Diese Korrekturen sind technisch und buchhalterisch aufwendig und fehleranfällig.

Trotz dieser bekannten Schwächen hat das BMF keine differenzierte Regelung vorgesehen– etwa nach Protokolltyp, Ertragsfrequenz oder Verwahrstruktur. Gestaltungsspielräume durch bewusstes Claiming vor Jahresende bestehen weiterhin, sind jedoch steuerlich risikobehaftet und bedürfen sorgfältiger Dokumentation.

3. Airdrops

Die steuerliche Behandlung von Airdrops wird im BMF-Schreiben v. 6.3.2025 in den Rn. 29 und 70 geregelt. Maßgeblich ist die Frage, ob der Airdrop mit einer Gegenleistung des Steuerpflichtigen verbunden ist. Wird die Tokenzuteilung durch eine aktive Handlung ausgelöst– etwa durch Registrierung auf einer Plattform, Verknüpfung einer Wallet oder Interaktion in sozialen Netzwerken–, liegt nach Auffassung des BMF eine steuerbare sonstige Leistung iSd §22 Nr.3 EStG vor.

Erfolgt die Zuteilung hingegen ohne jegliche Gegenleistung, etwa aufgrund eines bloßen Tokenbesitzes („Holder-Airdrop“), stellt der Vorgang keine steuerbare Einnahme dar. Eine Besteuerung erfolgt in diesem Fall erst bei einer späteren Veräußerung gemäß §23 EStGzusätzlich kann in Ausnahmefällen eine schenkungsteuerliche Prüfung erforderlich sein.

Der Zeitpunkt des Zuflusses wird nicht ausdrücklich definiert, ergibt sich jedoch aus dem allgemeinen Zuflussprinzip. Entscheidend ist, wann der Steuerpflichtige wirtschaftlich über die zugeteilten Token verfügen kann, typischerweise mit der Einbuchung auf einem selbstverwalteten Wallet. Eine Zuflussfiktion– wie sie beim passiven Staking in Rn. 48a vorgesehen ist– findet bei Airdrops keine Anwendung.

In der Praxis stellt sich dabei regelmäßig das Problem fehlender oder instabiler Marktpreise. Das BMF verlangt in diesen Fällen eine Schätzung des Verkehrswerts, was insbesondere bei neuen oder illiquiden Token mit hohem Ermessensspielraum und Unsicherheiten verbunden ist.

Eine Vereinfachungsregelung oder Bagatellgrenze sieht das Schreiben nicht vor. Auch Token mit Tageswerten im Centbereich sind bei Vorliegen einer Gegenleistung einzeln zu erfassen und zu bewerten. Dies führt bei großvolumigen Airdrop-Kampagnen zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, insbesondere bei technisch versierten, aber nicht gewerblich handelnden Anlegerinnen und Anlegern.

Offen bleibt zudem, wie Fälle zu beurteilen sind, in denen eine Gegenleistung zeitlich verzögert oder nicht offensichtlich erbracht wird– etwa durch spätere Beteiligung an DAO-Governance oder durch das bloße Halten eines spezifischen Tokens als Airdrop-Voraussetzung. Das Schreiben enthält hierzu keine Klarstellungen, was zu Rechtsunsicherheit in der steuerlichen Einordnung führt.

4. Hard Forks 

Die steuerliche Behandlung von Hard Forks wird im BMF-Schreiben v. 6.3.2025 in Rn. 66 geregelt. Nach Auffassung des BMF handelt es sich bei einem Hard Fork nicht um eine neue Anschaffung iSd §23 EStG. Vielmehr bleibt die ursprüngliche Anschaffung erhalten, die auf zwei getrennte Token aufzuteilen ist: den Ursprungs-Token und den durch den Fork neu entstandenen Token.

Zur steuerlichen Bewertung fordert das BMF eine anteilige Aufteilung der ursprünglichen Anschaffungskosten. Diese soll grundsätzlich im Verhältnis der Verkehrswerte beider Token zum Zeitpunkt des Forks erfolgen. Ist der Marktwert– etwa aufgrund fehlender Notierungen oder geringer Liquidität– nicht feststellbar, ist eine Schätzung anhand geeigneter wirtschaftlicher Indikatoren vorzunehmen.

Die praktische Umsetzung dieser Vorgabe ist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden: So muss zunächst der Zeitpunkt des Forks zweifelsfrei bestimmt werden– was in der Praxis durch verzögerte Listings, uneinheitliche Token-Bezeichnungen oder parallele Fork-Varianten erschwert wird. Noch problematischer ist die Rückwirkung auf vergangene Transaktionen: Da die Anschaffungskosten auf beide Token aufzuteilen sind, betrifft der Fork rückwirkend sämtliche Transaktionen, die mit dem Ursprungs-Token durchgeführt wurden. Steuerreports müssen entsprechend angepasst werden. Für viele Steuerpflichtige ist dabei schwer nachvollziehbar, weshalb Transaktionen vor dem Fork rückwirkend durch eine nachträgliche Aufteilung verändert werden sollen.

Hinzu kommt, dass bei vielen Forks kein valider Marktpreis für den neuen Token existiert, insbesondere in den ersten Tagen nach der Abspaltung. Eine belastbare Bewertung iSd BMF ist daher oft nicht möglich. Auch spätere Kursentwicklungen können die Rückrechnung verzerren, insbesondere wenn Spekulation oder illiquide Märkte zu kurzfristigen Ausschlägen führen.

In der Praxis besteht somit ein erheblicher Beurteilungsspielraum, mit entsprechendem Potenzial für Abweichungen zwischen Steuerpflichtigen, Softwarelösungen und der Finanzverwaltung. Eine klarere Regelung– etwa durch pauschale Wertansätze, Vereinfachungsregeln oder Bagatellgrenzen– wurde im Schreiben nicht vorgesehen.

Eine Bagatellgrenze zur Einbuchung mit einer Anschaffung im Forkzeitpunkt mit dem Wert null, die von Experten vorgeschlagen wurde, wurde nicht übernommen.


IV. Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten

Mit den Rn. 87–112 enthält das BMF-Schreiben v. 6.3. 2025 erstmals einen eigenständigen Abschnitt zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten von Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit Kryptowerten. Dieser Teil stellt eine der umfassendsten materiellen Erweiterungen gegenüber dem Vorgängerschreiben dar– sowohl inhaltlich als auch in seiner praktischen Bedeutung.

In Rn. 87 wird betont, dass die allgemeinen Grundsätze der §§90 ff. AO uneingeschränkt gelten. Dies umfasst insbesondere die Pflicht zur vollständigen Offenlegung von Sachverhalten sowie zur Mitwirkung bei deren Aufklärung. Bei grenzüberschreitenden Vorgängen oder der Nutzung dezentraler Strukturen (zB DEX, Protokolle ohne Betreiberstruktur) seien erhöhte Anforderungen an die Darlegung der tatsächlichen Abläufe zu stellen. In Rn. 89 unterstreicht das BMF, dass die Beweislast für sämtliche steuerlich relevanten Umstände beim Steuerpflichtigen liegt– auch dann, wenn Daten aufgrund technischer, wirtschaftlicher oder organisatorischer Gründe nicht (mehr) zugänglich sind, etwa durch die Insolvenz einer Börse oder den Ausfall von API-Schnittstellen.

Ein besonderer Fokus liegt auf der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der Transaktionsdokumentation. Steuerpflichtige müssen sämtliche Zugänge, Abgänge, Tauschvorgänge und sonstige Nutzungen von Kryptowerten lückenlos aufzeichnen (Rn. 93). Die folgenden Angaben sind dabei verpflichtend zu dokumentieren:

  • Datum und Uhrzeit der Transaktion (idealerweise sekundengenau)
  • Art des Geschäfts (zB Kauf, Tausch, Staking, Lending)
  • verwendete Plattform bzw. genutztes Wallet
  • Währungspaare undverwendete Umrechnungskurse
  • angefallene Gebühren (ggf. aufzuteilen nach steuerbarer und nicht steuerbarer Verwendung, vgl. Rn. 57)
  • gewählte Verwendungsreihenfolge (Einzelbetrachtung oder FIFO, vgl. Rn. 58, 62)

1. Erhöhte Anforderungen bei Nutzung von DEX & ausländischen Exchanges 

Das BMF hebt in Rn. 87 hervor, dass bei dezentralen Börsen (DEX), ausländischen Plattformen oder anonymitätsfördernden Technologien eine erhöhte Mitwirkungspflicht gilt. In diesen Fällen sei der Steuerpflichtige besonders verpflichtet, den Ablauf der Transaktionen nachvollziehbar zu dokumentieren. Rn. 89 macht deutlich: Die Beweislast für sämtliche steuerlich relevanten Sachverhalte liegt beim Steuerpflichtigen– selbst dann, wenn Informationen aufgrund technischer Einschränkungen, Plattformschließungen oder Insolvenz nicht mehr verfügbar sind. Eine Beweiserleichterung bei gutgläubiger Nutzung von Infrastruktur wird nicht vorgesehen.

2. Jahresnachweise über Wallet-Bestände (Rn. 104) 

Unabhängig von steuerpflichtigen Vorgängen verlangt das BMFinRn. 104dieErstellung jährlicher Nachweise über Wallet-Bestände. Diese sollen Adressen, Salden, Zuordnungen zu Privat- oder Betriebsvermögen sowie– soweit verfügbar– Transaktionshashes (hier leider eine Themaverfehlung, die Blockchain hat keinen Jahresabschluss und ein Transaktionshash wird nur bei einer Transaktion erstellt; wie dieser konkrete Punkt umgesetzt werden soll, ist daher fraglich) enthalten. Diese Pflicht betrifft auch sog. „Cold Wallets“ oder SelfCustody-Lösungen, die außerhalb zentraler Plattformen geführt werden. Offen bleibt dabei, ob diese Verpflichtung aus §90 AO ableitbar ist oder einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfte.

3. Steuerreports: nur bei Plausibilität anerkannt (Rn. 29b, 98 ff.)

Die Verwendung von Krypto-Steuersoftware wird ausdrücklich zugelassen. Allerdings wird in Rn. 29b und 98 ff. betont, dass sog. Steuerreports nur dann als geeigneter Nachweis gelten, wenn sie plausibel, konsistent und technisch nachvollziehbar sind. Der Steuerpflichtige muss erläutern können, wie die Daten erhoben und verarbeitet wurden– einschließlich der Umrechnungskurse, Verwendungsreihenfolge und Zuordnung der Transaktionen. Ein automatisierter Report „auf Knopfdruck“ genügt den Anforderungen nicht.

4. Verlust von Daten = Risiko beim Steuerpflichtigen (Rn. 93)

Rn. 93 stellt klar: Der Verlust von Zugangsdaten, APIInformationen oder Exportfunktionen führt nicht zu einer Beweiserleichterung. Auch bei Insolvenz einer Plattform oder Defekten in der Aufzeichnungspflicht trägt der Steuerpflichtige das Risiko. Eine vollständige Dokumentation aller Transaktionen– einschließlich Zugänge, Abgänge, Gebühren und Kurse– wird vorausgesetzt. Schätzungen nach §162 AO sind nur dann zulässig, wenn eine vollständige Sachverhaltsaufklärung unmöglich ist und eine strukturierte Ersatzdokumentation vorliegt.

5. Kritik an GoBD-Anforderungen für Privatpersonen (Rn. 100, 102)

In Rn. 102 fordert das BMF für betriebliche Nutzer und gewerblich Tätige eine Verfahrensdokumentation nach den GoBD. Sie muss die Erfassung, Verarbeitung und Archivierung der kryptobezogenen Transaktionen darlegen– auch beim Einsatz externer Tools oder APIs. In Rn. 100 wird betont, dass Privatpersonen grundsätzlich nicht den formalen GoBD unterliegen, jedoch vergleichbare Sorgfalts- und Dokumentationspflichten einhalten müssen. Diese faktische Annäherung an betriebliche Anforderungen wird von der Praxis– insbesondere bei „Heavy Usern“ mit tausenden Transaktionen– vielfach kritisiert.

6. Unklare Rechtsgrundlage bei reiner Inlandsnutzung

Das Schreiben macht keinen Unterschied zwischen Sachverhalten mit und ohne Auslandsbezug. Selbst bei rein inländischer Nutzung bekannter deutscher Plattformen gelten sämtliche Pflichten in vollem Umfang. Es bleibt unklar, ob die umfangreichen Anforderungen– etwa zur Erhebung von Wallet-Metadaten oder zur jahresweisen Gesamtdokumentation– eine hinreichende gesetzliche Grundlage haben. Die von mehreren Verbänden (u.a. Bundesblock, Pekuna) geforderte Klarstellung oder Entschärfung wurde nicht aufgenommen.


V. Umsetzung von Praxisforderungen

Im Rahmen der Überarbeitung des BMF-Schreibens v. 6.3.2025 hatten mehrere Akteure aus der Praxis– insbesondere die Pekuna GmbH und der Blockchain Bundesverband– konkrete Stellungnahmen mit Verbesserungsvorschlägen eingebracht. Diese zielten darauf ab, die steuerliche Erfassung von Kryptowerten zu vereinfachen, zu standardisieren und technisch praktikabler zu gestalten. Das finale BMF-Schreiben hat jedoch nur in sehr geringem Umfang auf diese Impulse reagiert.

1. Forderungen von Pekuna 

Die Pekuna GmbH hatte bereits im August 2022 eine umfangreiche Stellungnahme eingereicht, in der insbesondere eine alternative Gewinnermittlung auf Vermögensbasis, technische Mindeststandards für Steuerreports sowie die Einführung von Bagatellgrenzen gefordert wurden. Diese Vorschläge fanden im Schreiben keinerlei Berücksichtigung. Eine vereinfachte, pauschale oder summarische Ermittlungsmethode– etwa auf Basis eines Vermögensvergleichs– wurde nicht eingeführt. Stattdessen hält das BMF an der Pflicht zur lückenlosen Einzeltransaktionsdokumentation fest.

Auch die Forderung, Kryptoplattformen gesetzlich zur Bereitstellung strukturierter, maschinenlesbarer Datensätze zu verpflichten, wurde nicht aufgegriffen. Die Verantwortung für die Dokumentation verbleibt vollständig beim Steuerpflichtigen– selbst dann, wenn die Plattformen über die notwendigen Daten verfügen, diese aber nicht standardisiert oder exportfähig zur Verfügung stellen. Ebenso wenig wurde die Entwicklung technischer Standards für Steuerreports oder eine Zertifizierung praxistauglicher Tools angestoßen.

Zudem forderte Pekuna eine praxisgerechte Zumutbarkeitsgrenze, insbesondere bei massenhaft auftretenden Mikrotransaktionen oder Cashback-Programmen. Auch dies wurde nicht aufgegriffen. Selbst bei Transaktionen mit einem wirtschaftlichen Wert von unter einem Euro bleibt die volle Dokumentationspflicht bestehen. Schließlich sprach sich Pekuna deutlich gegen eine pauschale Verschärfung der Mitwirkungspflichten bei Nutzung dezentraler Börsen (DEX) aus– auch diese Anregung wurde nicht übernommen. Im Gegenteil: Das BMFverschärft in Rn. 89 ff. die Anforderungen explizit für DEX-Nutzer, unabhängig davon, ob steuerlich relevante Auslandssachverhalte vorliegen.

In der Gesamtschau blieben die Forderungen von Pekuna vollständig unberücksichtigt.

2. Forderungen des Blockchain Bundesverbands

Auch der Blockchain Bundesverband hatte im Rahmen der zweiten Entwurfsfassung des Schreibens (April 2024) eine eigene Stellungnahme abgegeben. Diese enthielt zahlreiche Vorschläge zur Kursbewertung, zur technischen Umsetzbarkeit von Nachweispflichten sowie zur Entlastung privater Nutzerinnen und Nutzer.

Ein zentraler Punkt war die Forderung, neben sekundengenauen Kursdaten auch Tages- oder Durchschnittskurse zuzulassen. Dies wurde vom BMF in abgeschwächter Form aufgegriffen: In Rn. 91 wird die Nutzung von Tageskursen als „nicht beanstandet“ bezeichnet. Eine Empfehlung für standardisierte Durchschnittskurse (etwaOLHC4)oderfür bestimmte Quellen fehlt jedoch, so dass in der Praxis weiterhin Unsicherheit über die zulässigen Bewertungsgrundlagen besteht.

In anderen Bereichen blieben auch die Forderungen des Bundesblocks unbeachtet. So wurde die Einführung von Bagatellgrenzen– etwa bei Airdrops oder Transaktionen unterhalb eines wirtschaftlichen Schwellenwerts– nicht umgesetzt. Auch der Vorschlag, bei DEX-Nutzung auf zusätzliche Nachweispflichten zu verzichten, fand keine Berücksichtigung. Stattdessen verlangt das BMF gerade in diesen Fällen eine verstärkte Mitwirkung und verweist auf die Beweisnähe der Steuerpflichtigen selbst bei öffentlich einsehbaren Blockchain-Daten.

Positiv zu vermerken ist, dass das BMF in Rn. 100 zumindest klarstellt, dass Privatpersonen nicht formell den GoBDunterliegen. Allerdings werden im gleichen Atemzug Anforderungen formuliert, die faktisch an betriebliche Maßstäbe heranreichen– etwa im Hinblick auf Konsistenz, Rückverfolgbarkeit und Fehlerdokumentation bei Steuerreports. Eine praktikable Grenze zwischen „normaler Mitwirkung“ und faktischer Betriebsprüfungspflicht wird nicht gezogen.

Die zentrale Forderung des Bundesblocks, Steuerreports durch klare technische Standards rechtssicher zu machen, wurde nicht umgesetzt. Stattdessen verbleibt es bei einem weichen Plausibilitätsmaßstab, der im Zweifel durch Sachbearbeitende im Einzelfall überprüft wird.

Insgesamt bleibt festzuhalten: Auch wenn einige Formulierungen abgeschwächt oder leicht präzisiert wurden, hat das BMF die wesentlichen Forderungen aus der Praxis nicht aufgegriffen. Der Kurs des Schreibens bleibt formal, vorsichtig und auf maximale Dokumentation durch den Steuerpflichtigen ausgelegt– auf Kosten der Praktikabilität.

VI. Experteneinschätzungen im Überblick

Das BMF-Schreiben v. 6.3.2025 wird in Fachkreisen unterschiedlich bewertet. Positiv hervorgehoben werden die verbesserte Struktur, die klarere Begrifflichkeit sowie Einzelfallregelungen wie die Abgrenzung des passiven Stakings. Auch die Zulassung von Tageskursen und die Anpassung der Freigrenze werden als praktikabel gewürdigt.

Gleichzeitig äußern viele Stimmen aus Praxis, Wissenschaft und Technik deutliche Kritik: Die Anforderungen an die Mitwirkungspflichten gelten als überzogen, vor allem bei der Nutzung dezentraler Systeme oder fehlender Datenquellen. Die fehlende gesetzliche Grundlage für bestimmte Aufzeichnungspflichten– etwa bei Wallet-Bestandsnachweisen– wird ebenso problematisiert wie die uneinheitliche Anerkennung von Steuerreports.

Technisch wird bemängelt, dass zentrale Nachweispflichten mit bestehenden Tools nicht lückenlos abbildbar sind. Eine Standardisierung für Datenschnittstellen oder die Definition zulässiger Bewertungsmethoden fehlt ebenso wie eine praktikable Zumutbarkeitsgrenze für Transaktionsvolumina. Die Gefahr, dass eine formal unvollständige Dokumentation zur Schätzung nach §162 AO führt, sorgt für erhebliche Unsicherheit– insbesondere bei nicht gewerblich tätigen Steuerpflichtigen.

VII. Ausblick

Trotz des erheblichen Umfangs und der detaillierten Ausgestaltung bleibt das BMF-Schreiben v. 6.3.2025 in vielen Punkten lückenhaft und vorläufig. Zahlreiche praxisrelevante Fragestellungen wurden entweder nicht behandelt oder nur am Rande angesprochen.

Nicht-fungible Token (NFTs) sind explizit vom Anwendungsbereich des Schreibens ausgenommen (Rn. 5). Die steuerliche Behandlung von tokenisierten Einzelgegenständen, insbesondere bei Sammlerstücken, GamingAssets oder digitalen Zertifikaten, bleibt damit unklar. Gerade in Anwendungsfeldern wie Metaverse-Projekten oder Lizenzmodellen besteht hier akuter Klärungsbedarf.

Auch im Bereich DeFi (Decentralized Finance) bleibt das Schreiben vage. Zwar wird in Rn. 20a erstmals auf „dezentrale Finanzierungsformen“ Bezug genommen, eine substanzielle steuerliche Einordnung– etwa bei Lending, Yield Farming, Liquiditätsbereitstellung oder Governance Token– erfolgt jedoch nicht. Die zunehmende Nutzung dieser Strukturen, auch durch Privatanlegerinnen und-anleger, führt zu Unsicherheit über deren steuerliche Qualifikation und dokumentationsrechtliche Anforderungen.

Schließlich bleibt die umsatzsteuerliche Behandlung kryptobasierter Leistungen völlig unberührt. Diese sind zwar nicht Teil des entsprechenden Referats, Regelungen hierzu sind aber auch überfällig. Der praktische Bedarf an Klarstellungen– etwa zur Umsatzsteuerpflicht bei Staking, NFTs oder Protokollgebührenwird damit auf andere Rechtsquellen verlagert. Eine koordinierte, systematisch abgestimmte Handhabung zwischen Ertrag- und Umsatzsteuerrecht ist derzeit nicht erkennbar.

Insgesamt zeigt sich: Das BMF-Schreiben 2025 bildet einen wichtigen Zwischenschritt, ersetzt aber nicht den gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Für eine rechtsklare, digitale und praktikable Besteuerung von Kryptowerten braucht es mehr als nur Verwaltungsanweisungen. Ohne legislative Weiterentwicklung– insbesondere im Einkommensteuer- und AO-Bereich– droht die Besteuerungspraxis in einen zunehmend unbeherrschbaren Aufwandzukippen.

FAZIT

Mit dem Schreiben v. 6.3.2025 hat das BMF seine Verwaltungsauffassung zur Besteuerung von Kryptowerten deutlich erweitert und systematisiert. Begriffsdefinitionen wurden geschärft, Fallgruppen klarer strukturiert und technische Entwicklungen– etwa im Bereich Staking oder Steuerreports– erstmals explizit berücksichtigt. Die Integration aktueller gesetzlicher Änderungen, wie der neuen Freigrenze nach §23 Abs.3 S. 5 EStG, sowie der Rückgriff auf zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung zeigen den Anspruch des BMF, eine kohärente und rechtssichere Grundlage für die Besteuerung digitaler Vermögenswerte zu schaffen.

Gleichzeitig bleibt das Schreiben in wesentlichen Punkten hinter den Erwartungen aus Praxis und Beratung zurück. Die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten wurden erheblich ausgeweitet, ohne dass hierfür eine klar nachvollziehbare gesetzliche Grundlage benannt oder eine Zumutbarkeitsgrenze formuliert wurde. Auch die mehrfach vorgetragenen Forderungen nach Bagatellgrenzen, Standardisierung von Reports und Entlastung bei dezentralen Anwendungen blieben unbeachtet. An die Stelle von praktikablen Vereinfachungen tritt eine ausgeprägte Formalisierung, die für viele Privatanlegerinnen und-anleger faktisch nicht mehr umsetzbar ist.

Die Reaktionen aus der Fachwelt fallen entsprechend kritisch aus: Zwar wird die verbesserte Systematik anerkannt, doch herrscht Einigkeit darüber, dass der vorliegende Entwurf keine echte Entlastung bringt– sondern im Gegenteil das Risiko erhöht, aufgrund formaler Mängel in die Schätzung nach §162 AO zu geraten.

Unterm Strich bleibt das Schreiben ein technokratisch formulierter Ordnungsrahmen, der die Verantwortung für die steuerlich korrekte Einordnung vollständig auf den Steuerpflichtigen verlagert– unabhängig davon, ob dieser die dafür erforderlichen Informationen in zumutbarer Weise beschaffen kann. Ohne eine gesetzliche Flankierung und eine Digitalisierung der Besteuerungsverfahren droht die Krypto-Besteuerung zu einem administrativen Hochrisikobereich zu werden– mit erheblichen Folgen für Rechtsklarheit und Akzeptanz.

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