Wenn KI die Texte schreibt

Steuerliche Implikationen von KI-generierten Texten

Person arbeitet mit Stift und Tablet, darüber transparente digitale Interface-Elemente mit Ladeanzeige und Symbolen Bild: @480 studio &agency via canva.com

Künstliche Intelligenz (KI) hat sich in kürzester Zeit zu einem prägenden Instrument in zahlreichen kreativen und wirtschaftlichen Bereichen entwickelt – insbesondere bei der automatisierten Generierung von Texten. Diese Entwicklung wirft grundlegende rechtliche und steuerliche Fragen auf: Wer ist Urheber eines KI-generierten Werks? Wie ist der menschliche Beitrag zu bewerten? Und wie sind die daraus resultierenden Einnahmen steuerlich zu behandeln?

Die steuerliche Behandlung von KI-generierten Texten hängt dabei entscheidend vom Maß der menschlichen Mitwirkung ab. Die bisherige Rechtslage stößt hier an Grenzen. Es besteht dringender Bedarf nach Klarstellung durch Gesetzgeber und Verwaltung.

Dr. Marlies Karg

Dr. Marlies Karg

StB, Managerin @KPMG
Urheberrechtlicher Hintergrund

Nach geltendem Recht kann nur ein Mensch Urheber sein (§ 2, § 7 UrhG). Texte, die vollständig durch KI ohne menschliche Mitwirkung entstehen, gelten daher nicht als urheberrechtlich geschützte Werke. Dies wirkt sich auch auf die steuerliche Beurteilung aus, etwa bei der Frage, ob Lizenzgebühren anfallen oder ob eine selbständige künstlerische Tätigkeit vorliegt.

Reine KI-Outputs vs. menschliche Mitwirkung

Wird der KI-Output assistierend genutzt und vom Menschen weiterentwickelt, kann eine persönliche geistige Schöpfung vorliegen – mit Auswirkungen auf die Einordnung als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) oder gewerblicher Tätigkeit (§ 15 EStG). Ohne menschliche Prägung überwiegt der technische Charakter – was eher für eine gewerbliche oder sonstige Tätigkeit spricht.

Inputdaten als Risikofaktor

Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Texte zum Training von KI-Systemen wirft eigene rechtliche und steuerliche Fragen auf, z. B. zur Behandlung von Schadensersatzleistungen bei Rechtsverstößen.

Umsatzsteuerliche Einordnung

Auch im Umsatzsteuerrecht ist zu klären, ob der Mensch oder die KI „Leistender“ ist. Wird ein KI-Text vermarktet, ist entscheidend, ob eine eigenständige Leistung vorliegt oder nur eine Softwaredienstleistung genutzt wird. Hieraus ergeben sich gegebenenfalls Unterschiede bei Steuersatz, Ort der Leistung und bei der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens.

PRAXISBEISPIEL

Mit Urteil v. 18.10.2023 - XI R 15/20 (BStBl 2024 II S. 391) hat der BFH klargestellt, dass nur natürliche Personen als Urheber i. S. des Umsatzsteuerrechts gelten. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG a. F. könne daher nur angewendet werden, wenn die Lieferung „vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger“ erfolgt. Parallelen zeigen sich auch im Musikrecht. Werden KI-generierte Tracks ohne menschliches Zutun erstellt, fehlt regelmäßig der Urheber. Dies beeinflusst die steuerliche Behandlung von Lizenzgebühren und die Künstlersozialabgabepflicht – mit Übertragbarkeit auf Texte.

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Dies ist eine Kurzfassung des Beitrages aus NWB 2026 Nr.5 vom 30.01.2026


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