Steuerpflicht bei Kryptowerten

„Ich empfehle die Nutzung einer Steuersoftware“

Hände auf Tastatur, darüber Symbole für Bitcoin, Geräte und Checklisten. Bild: @anyaberkut, Getty Images via canva.com

Ein Beitrag von Daniel Lehmann

Anfang März hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein aktuelles Schreiben zu Kryptowerten veröffentlicht. Dr. David Hötzel, Associated Partner bei Poellath, erklärt im Interview, worauf Anleger ab jetzt besonders achten müssen - und wieso Technologie am Ende entscheidend sein kann.

JUVE Steuermarkt: Die Neufassung des BMF-Schreibens zu den Kryptowerten hat das Ministerium vor gut drei Wochen veröffentlicht. Materiellrechtlich scheint alles beim Alten, oder?   

Dr. David Hötzel: Materiellrechtlich hat sich in der Tat wenig geändert. Viele Grundlagen bleiben bestehen, und einige Bereiche, die man hätte regeln können, wurden nicht angegangen. So gibt es nach wie vor keine Regeln zu Non-Fungible Tokens (NFTs). Auch die Incentivierung von Mitarbeitern durch Krypto-Token ist ausgenommen. Einige materiellrechtliche Fragen, wie etwa der Umgang mit Multi-Signatur-Wallets, sind ebenfalls nicht geregelt. Das freut einige, die den Argumentationsspielraum schätzen, während andere sich mehr Rechtssicherheit gewünscht hätten.

David Hötzel berät vor allem bei Immobilientransaktionen. Der Berliner Berater hat sich darüber hinaus auf die Beratung von Kryptowerten spezialisiert.
Und verfahrensrechtlich orientiert sich das Schreiben an den Pflichten für Betriebsvermögen.  

Gewerblich Tätige haben ohnehin erweiterte Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, dies hat das BMF auch für Kryptowerte klargestellt. Die Pflichten hat das BMF nun auch für Privatpersonen sehr eng gestrickt. Deutlich wird, dass das Finanzamt ein hohes Maß an Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten bei den Steuerpflichtigen sieht. Das ist insofern bemerkenswert, als wir immer noch den Amtsermittlungsgrundsatz haben. Sollten Themen nicht aufklärbar sein, so ist dies eigentlich das Problem der Finanzverwaltung. Die Mitwirkungspflichten werden in diesem Fall jedoch auf die Steuerpflichtigen verlagert.  

Verfahrensrechtlich gibt es erhöhte Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten. Bedeutet also mal wieder: mehr Compliance-Pflichten?   

Genau. Bei der Auslegung des Gesetzes kann man milder oder schärfer sein, und das BMF ist hier etwas schärfer vorgegangen. Das Ziel ist nun ein lückenloses Reporting. Gewerbliche wie private Kryptohändler müssen nun alle Transaktionen lückenlos dokumentieren, sodass sie für das Finanzamt nachvollziehbar und vollständig sind.  

Also reicht theoretisch eine Excel-Liste? 

Theoretisch ja, wenn das Finanzamt davon überzeugt ist, dass die Excel-Liste plausibel, vollständig und wahrheitsgemäß ist. Allerdings: Nach der neuen DAC 8-Verordnung sind europäische Kryptobörsen verpflichtet, Daten ihrer Kunden an die Finanzämter zu senden. Wenn diese Daten nicht mit den Angaben in der Excel-Liste übereinstimmen, könnten Zweifel aufkommen. Denn es ist nach Vorstellung des BMF nicht Aufgabe der Finanzverwaltung, die Differenz aufzuklären. Stattdessen muss der Steuerpflichtige erklären, woher die Differenz kommt. Ich empfehle deshalb, Daten von Kryptobörsen zeitnah abzurufen, zu dokumentieren und eine Steuersoftware mit Schnittstellenfunktion zu nutzen, um die Steuerdaten sauber und einheitlich aufzubereiten. 

Also doch lieber Finger weg von Excel? 

Teurere Tools sind zumindest theoretisch nicht zwingend notwendig. Aber faktisch könnten sie notwendig sein, weil das Finanzamt eine händisch geschriebene Excel-Liste möglicherweise weniger anerkennt als eine mit Steuersoftware erstellte. Das bedeutet, dass man während des Tradings kontinuierlich aufzeichnen sollte – und nicht erst zwei Jahre später bei der Steuererklärung.  

Was würden Sie Kollegen raten, die sich nicht intensiv mit dem Thema beschäftigen, aber durch Mandanten Berührungspunkte haben? 

Eine Ausbildung in diesem Bereich ist hilfreich, um Steuerreports und verwendete Steuersoftware zu verstehen. Man sollte ergänzende Fragen stellen: Was wurde noch gemacht? Welche Sondersachverhalte gibt es? Es reicht möglicherweise nicht immer, einfach einen Steuerreport einzureichen. Man sollte den Sachverhalt verstehen und Rückfragen an den Mandanten stellen. 

Der Fiskus erhöht den Druck auf den Steuerpflichtigen. Sind die Finanzämter denn selbst gut ausgebildet und auch technisch ausreichend aufgestellt? 

Im Vergleich zu vor einigen Jahren haben sich die Finanzämter gut weiterentwickelt und viel an Know-how aufgebaut. Bei normalem Kryptohandel, Staking oder Mining sind sie gut aufgestellt. Bei komplexeren Themen wie Liquidity-Mining oder dezentralen Wallets muss man oft Aufklärungsarbeit betreiben. 

Das ist bei BMF-Schreiben ja auch häufig der Fall. Und vor allem dann, wenn es um Themen wie digitale Assets geht. 

Das ist nicht unbedingt immer negativ. Mit vernünftigen Menschen kann man vernünftig reden. Die Bereitschaft von Steuerpflichtigen, offen und transparent mit dem Finanzamt zu sprechen, stößt auf Seiten der Behörden meistens auf Wohlwollen. Proaktiv auf das Finanzamt zuzugehen, ist also oft eine gute Lösung. Viele Steuerpflichtige, die seit Jahren in Krypto handeln, kommen jetzt aus der Deckung. Es bleibt abzuwarten, wie die Ämter reagieren und wie streng sie sein werden. Deshalb appelliere ich erneut: Die Daten müssen gesammelt und zusammengehalten werden. Ein Verlust kann sehr teuer werden – und im Zweifel bleibt den Finanzämtern auch der strafrechtliche Weg.  

Wären Selbstanzeigen ebenso ein probates Mittel? 

Ja, solange man nicht entdeckt ist. Wenn das Finanzamt bereits informiert ist, könnte es natürlich zu spät sein. Wer ein reines Gewissen haben möchte, sollte also schnell handeln. Und es gibt definitiv Fälle, in denen Akteure zu Recht nervös sind, weil das Entdeckungsrisiko gestiegen ist. Selbstanzeigen sind in solchen Fällen sinnvoll. 

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