Neue Vorgaben für Kryptowerte

Neues zu Kryptowerten: Mehr Pflichten, mehr Unsicherheiten

Stapel goldener Bitcoins, vorn das Logo der NWB Datenbank. Bild: @Fernando Cortes via canva.com

Mit Schreiben v. 6.3.2025 (BStBl 2025 I S. 658) hat das BMF seine Verwaltungsauffassung zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten überarbeitet und das Vorgängerschreiben v. 10.5.2022 (BStBl 2022 I S. 668) vollständig ersetzt. Während sich an der materiellen Besteuerung von Kryptowerten – insbesondere zur Einordnung als Wirtschaftsgut, zur Anwendung des § 23 EStG oder zur Behandlung von Mining, Tausch oder Airdrops – nur wenig ändert, liegt der Schwerpunkt der Neufassung auf der strukturellen Überarbeitung und einer weitreichenden Ausweitung der Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten. Damit reagiert das BMF auf die zunehmende Komplexität kryptobasierter Vorgänge und die dynamische Entwicklung dezentraler Systeme.

Besteuerung von Kryptowerten

Materiell-rechtlich enthält das BMF-Schreiben v. 6.3.2025 nur punktuelle Anpassungen, etwa zur Einführung eines Wahlrechts für den Zuflusszeitpunkt bei passivem Staking (Rz. 48a). Erfolgt kein Abruf bis zum 31.12. des jeweiligen Veranlagungszeitraums, wird ein steuerlicher Zufluss fingiert (Rz. 48a). Diese Regelung schafft Gestaltungsspielräume, führt aber zugleich zu neuen Unsicherheiten – insbesondere bei automatisierten Reinvestitionen (Compound Staking), bei denen eine eindeutige Gutschrift kaum nachweisbar ist.

Mehr Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten

Im Mittelpunkt stehen die Anforderungen an die steuerliche Nachvollziehbarkeit: Transaktionen müssen vollständig aufgezeichnet, Kurswerte einheitlich ermittelt und steuerlich relevante Vorgänge systematisch dokumentiert werden. Die Finanzverwaltung erkennt Steuerreports und Drittsoftware grundsätzlich als Nachweismittel an, macht deren Verwertbarkeit aber von Transparenz, Konsistenz und Plausibilität abhängig (Rz. 90). Unvollständige Daten, nicht nachvollziehbare Bewertungsgrundlagen oder widersprüchliche Methoden können zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO führen (Rz. 92). Ergänzend wird eine umfassende Offenlegung der genutzten Reporteinstellungen, Kursquellen und Verbrauchsfolgen gefordert.

Im Betriebsvermögen verweist das BMF auf die uneingeschränkte Anwendung der GoBD; spezialisierte Krypto-Software genügt diesen Anforderungen bislang nicht (Rz. 98). Auch die Erfassungspflichten im Privatvermögen werden deutlich verschärft (Rz. 100 bis 105).

Praktische Herausforderungen und bestehende Unsicherheiten

Für die Praxis bedeutet das: Keine grundlegende Neuregelung der Besteuerung, aber ein erheblicher Anstieg an formellen Pflichten. Die Aufbereitung kryptobasierter Sachverhalte wird technisch anspruchsvoller, zeitintensiver und rechtlich fehleranfälliger. Viele offene Fragen – etwa zur Behandlung von NFTs, Mitarbeiter-Token oder DAO-Strukturen – bleiben unbeantwortet. Das aktualisierte BMF-Schreiben bietet zwar mehr Klarheit in der Struktur, aber keine umfassende Rechtssicherheit. Diese kann weiterhin nur durch Gesetzgebung oder höchstrichterliche Rechtsprechung geschaffen werden.

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Dies ist eine Kurzfassung des Beitrages aus NWB Nr. 25/2025 Seite 1700


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