ViDA: Überblick über die Kernelemente

Mehrwertsteuer im Digitalen Zeitalter – es geht voran!

Laptop zeigt EU-Grafik zur Mehrwertsteuerreform, Büro im Hintergrund. Bild: KI-generiert via canva.com

Ein Beitrag von Robert C. Prätzler

Der Beitrag stellt die Kernelemente der „Mehrwertsteuer im Digitalen Zeitalter“ („ViDA“) vor und ordnet sie in den Gesamtkontext ein. Weiterhin wird eine erste Bewertung vorgenommen.

Einordnung

Nach langjährigen Diskussionen und mehreren gescheiterten Anläufen haben sich die EU-Mitgliedstaaten Ende 2024 grds. auf das Paket zur „Mehrwertsteuer im Digitalen Zeitalter“ (Englisch: „VAT in the Digital Age“ = „ViDA“) geeinigt. Das Europäische Parlament stimmte dem geänderten Paket am 11.2.2025 zu. Der Rat hat dem Paket am 11.3.2025 zugestimmt, die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte am 25.3.2025. Damit findet ein im Jahr 2022 begonnener Reformprozess ein vorläufiges erfolgreiches Ende. Zugleich wurde mitgeteilt, dass die Europäische Kommission den im Jahr 2017 vorgestellten Vorschlag zur Reform der Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Handel nicht mehr verfolgt. Dies war im Grunde bereits mit der Vorstellung des „ViDA“-Pakets offensichtlich, denn die Richtlinienänderungen ließen sich nicht miteinander in Einklang bringen.

Nun steht die Reformlinie für die Gemeinsame Mehrwertsteuer für die Jahre bis 2035 grds. fest. Es werden zwar Erleichterungen für nichtansässige Stpfl. eingeführt, doch die wesentlichen Elemente des Reformpakets sind sehr umfassende elektronische und zeitnahe Meldepflichten für den innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr verbunden mit einer verpflichtenden strukturierten digitalen Rechnungsstellung für entsprechende Transaktionen.

KERNAUSSAGEN

👉 ViDA bringt umfassende digitale Meldepflichten und E-Rechnungspflicht

Die Reformlinie der EU-Mehrwertsteuer bis 2035 steht nun grundsätzlich fest. Herzstück sind verpflichtende, strukturierte elektronische Rechnungen sowie zeitnahe Einzeltransaktionsmeldungen für den innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr. Dies betrifft insbesondere die Neudefinition der elektronischen Rechnung sowie die Abschaffung der bisherigen Zustimmungserfordernisse bei E-Rechnungen.

👉 Erheblicher administrativer Mehraufwand für kleine Unternehmen

Die neuen, detaillierten Meldepflichten, insbesondere bei der Zusammenfassenden Meldung, führen bei kleineren Unternehmen zu einem deutlich erhöhten administrativen Aufwand. Sie sind gezwungen, neue Softwarelösungen einzuführen. Kritisiert wird, dass der fiskalische Nutzen mancher Pflichtangaben, etwa von Kontonummern, fraglich ist.

👉 OSS-Verfahren zeigt deutliche Schwächen

Trotz der Vorteile, die sich aus der Vermeidung von Auslandsregistrierungen ergeben, weist das One-Stop-Shop-Verfahren erhebliche konzeptionelle Mängel auf: Eine rückwirkende Registrierung ist nicht möglich, ein Vorsteuerabzug im Verfahren ist nicht vorgesehen und es gibt eine mangelnde Harmonisierung bei Details wie Steuersätzen. Hinzu kommt ein zusätzlicher deutscher Sonderweg über das BZSt, der besonders kleinere Unternehmen belastet.

👉 Plattformen werden stärker in die Steuerpflicht einbezogen

Die Plattformregelungen werden erheblich ausgeweitet. So werden ab 2027 bzw. 2028 unter anderem auch Lieferungen an Unternehmer, Kurzzeitvermietungen und Personenbeförderungen über Plattformen durch eine Leistungskettenfiktion erfasst. Dies soll Steuerverluste durch inaktive oder dolose Leistungserbringer verhindern, bedeutet für Plattformbetreiber jedoch auch zusätzliche Pflichten.

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Dies ist eine Kurzfassung des Beitrages aus StuB Online 7/2025 S.254

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